Gericht weist Teleclinic in die Schranken |
Cornelia Dölger |
21.07.2025 16:46 Uhr |
Weiter sah das Gericht im Teleclinic-Angebot die freie Arztwahl eingeschränkt. Es kritisierte »Telemedizinische Assistenten«, die »den passenden Arzt« heraussuchten, was Teleclinic laut Antragsverlauf zurückwies. Aber auch in einem modifizierten Ablauf ohne solche Assistenten sah das Gericht Rechtsverstöße und untersagte dem Anbieter, entsprechende Angebote zu bewerben oder zu betreiben, ohne dass Patienten die zur Verfügung stehenden Ärztinnen und Ärzte sehen und auswählen könnten.
Untersagt wurde zudem eine Registrierungspflicht für Patienten. Teleclinic hatte dem entgegengesetzt, dass eine solche Pflicht nicht für die Videosprechstunden, sondern für andere auf der Plattform angebotene Leistungen gelte. In der Vergangenheit sei der Zugang zum Videodienst allerdings nur mit Registrierung möglich gewesen. Laut Urteil reicht dies aus, den Unterlassungsanspruch zu begründen.
Auch bei Symptomschilderung und Datenschutz schob das Gericht einen Riegel vor. So darf Teleclinic Daten aus der Symptomschilderung des Patienten nur an einen Arzt weiterleiten, wenn der Patient nach Beginn der Videosprechstunde ausdrücklich zustimmt. Teleclinic sei kein Leistungserbringer, sondern ein Videoanbieter und daher sei seine Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung auf die technische Durchführung der Videosprechstunde beschränkt.
Das Gericht untersagte auch, dass nicht-medizinisches Personal im Vorhinein per Fragebogen prüft, ob der Patient für die Sprechstunde beim Facharzt infrage kommt. Der Anbieter darf darüber hinaus kein Nutzungsentgelt von teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten fordern, das ausschließlich auf abgerechnete vertragsärztliche Leistungen abstellt, und keine Abrechnungsziffern der Ärzte speichern.
Teleclinic war der Auffassung, dass das von dem Arzt gezahlte Entgelt nicht für die Vermittlung, sondern dafür gezahlt werde, dass ihm die technische Infrastruktur zur Verfügung gestellt werde; eine kostenfreie Bereitstellung wäre demnach unzulässig. Dies überzeugte das Gericht nicht. Mehrere Werbeaussagen des Anbieters wurden ebenfalls als rechtswidrig eingestuft.