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Maskenschutz-Verordnung

Gericht untersagt Verzicht auf Masken-Eigenbeteiligung

Risikopatienten müssen eigentlich 2 Euro zuzahlen, wenn sie sich Atemschutzmasken auf Kassenkosten aus der Apotheke holen. Auf diese Eigenbeteiligung verzichten derzeit jedoch einige Offizinen. Jetzt hat ein Gericht erstmals eine solche Rabattaktion untersagt.
AutorKontaktStephanie Schersch
Datum 22.01.2021  11:58 Uhr

Die Abgabe von Atemschutzmasken an rund 34 Millionen Bundesbürger hat die Apotheker in den zurückliegenden Wochen bereits vor einige Herausforderungen gestellt. So mussten sie zunächst selbst prüfen, ob ein Kunde überhaupt Anspruch auf die Masken hat. Auch Lieferengpässe waren vorübergehend ein Problem. Derzeit stehen viele ratsuchende Kunden in den Offizinen, weil ihnen der seit Kurzem obligatorische Masken-Gutschein ihrer Krankenversicherung noch nicht vorliegt.

Neben den organisatorischen Herausforderungen sorgen allerdings auch einige Apotheken selbst für Ärger im Rahmen der Masken-Aktion. So sehen einige Kollegen Spielraum in der Eigenbeteiligung der Kunden, die 2 Euro zuzahlen müssen, wenn sie ein Set mit sechs Masken aus der Apotheke abholen. Verschiedenste Rabattaktionen hatten zuletzt Apothekerkammern und –verbände auf den Plan gerufen, die darin einen Verstoß gegen die sogenannte Schutzmasken-Verordnung sehen. Sanktionen bei einem Verzicht auf den vollen Einzug der Eigenbeteiligung regelt die Verordnung allerdings nicht.

Klarer Wettbewerbsverstoß

Nun hat das Landgericht Düsseldorf in einem Eilbeschluss eine dieser Rabattaktionen mit einer einstweiligen Verfügung untersagt (AZ 34 O 4/21). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Holding einer Apotheken-Kooperation, die damit geworben hatte, die Masken vollständig kostenfrei an den Kunden abzugeben. Aus Sicht der Richter handelt es sich bei der Schutzmasken-Verordnung um eine sogenannte Marktverhaltensregel. Jede Verletzung gegen diese Vorschrift ist damit ein klarer Wettbewerbsverstoß.

Laut Beschluss dient die Eigenbeteiligung der gewissenhaften und gleichmäßigen Verteilung der Masken. Diese sollten »sinnvoll genutzt und nicht im Überfluss verschwendet werden«, heißt es wörtlich in der Entscheidung, die der PZ vorliegt. So sollten die Masken nur denen zugutekommen, die sie wirklich bräuchten und daher bereit seien, die 2 Euro zu zahlen. Auf diese Weise werde das Marktverhalten der Verbraucher und damit zugleich der Wettbewerber geregelt. Hält sich die Holding nicht an den Beschluss der Richter, droht eine Geldbuße von bis zu 250.000 Euro oder sogar eine Haftstrafe. 

Rechtskräftig ist die Entscheidung bislang nicht. Legt die Begklagte Widerspruch ein, muss das Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall neu aufrollen. Die Wettbewerbszentrale hofft auf ein Verfahren in zweiter Instanz,  um die Angelegenheit rechtskräftig zu klären. Ein solches Urteil hätte dann eine gewisse Signalwirkung im gesamten Apothekenmarkt, sagte Juristin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale gegenüber der PZ.

Auch der aktuelle Beschluss am Landgericht rüttelt die Branche bereits auf. So rät etwa der Apothekerverband Rheinland-Pfalz seinen Mitgliedern in einem Rundschreiben mit Blick auf die Entscheidung der Richter erneut dringend von Rabatten auf die Eigenbeteiligung ab. Andernfalls drohten Abmahnungen und hohe Prozesskosten, heißt es. Darüber hinaus könnten auch Probleme bei der Abrechnung mit dem Bund entstehen, wenn die Masken nicht wie vorgeschrieben ausgehändigt wurden.

 

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