Genesenen-Zertifikate über Rechenzentren abrechnen |
Apotheken sollen künftig demnach ähnlich wie bei den Impfzertifikaten auch, Genesenennachweise monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monat abrechnen. In der Abrechnung soll die Anzahl der erstellten Nachweise und der dafür geltend gemachte Erstattungsbetrag enthalten. Allerdings dürfen hier keine personenbezogenen Daten der Genesenen auftauchen. Zudem sollen Apotheken auch dazu verpflichtet werden, Dokumente und Unterlagen über den Nachweis der korrekten Abrechnung bis zum 31. Dezember 2024 unverändert abzuspeichern oder aufzubewahren. Diese Frist gilt auch bezüglich der Impfnachweis-Abrechnung.
Wie die Genesenennachweise in der Apotheke genau ausgestellt und abgerechnet werden sollen, ist noch unklar. Allerdings ist anzunehmen, dass diese ebenfalls wie die Impfzertifikate über einen Sonderbeleg über den Nacht- und Notdienstfonds abgerechnet werden könnten.
Die Rechenzentren wiederum übermitteln laut geplanter Verordnungsänderung entweder monatlich oder quartalsweise den Gesamtbetrag aller Apotheken an das Bundesamt für soziale Sicherung. Dieses wiederum bekommt die Kosten vom Bund erstattet, die über die Rechenzentren an die Apotheken ausbezahlt werden. Die Erstattung der Beträge soll bis zum 31. Dezember 2021 laufen.
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