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SMC-B-Ausgabe

Gematik beschließt Kompromiss zur SMC-B-Ausgabe

Ein Beschluss der Gematik-Gesellschafterversammlung zur Ausgabe der sogenannten SMC-B-Karten hatte bei den Apothekerkammern zuletzt für Ärger gesorgt. Konkret ging es darum, dass die Kammern (Versand-)Apotheken auf Nachfrage sofort bis zu acht solcher Karten ausgeben sollen. Nach Diskussionen hat die Gematik ihren Beschluss nun modifiziert.
Benjamin Rohrer
27.01.2022  15:30 Uhr

Der in den vergangenen Wochen entstandene Konflikt zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), der Gematik und auf der anderen Seite den Landesapothekerkammern zur Ausgabe der SMC-B-Karten könnte durch einen Kompromiss gelöst worden sein. Worum geht es im Detail? Damit sich Apotheken an die Telematik-Infrastruktur (TI) anbinden und zukünftig E-Rezepte beliefern oder E-Patientenakten einsehen können, benötigen sie unter anderem eine Institutionenkarte (SMC-B). Diese Karte dient dazu, sich in der TI als Apotheke zu identifizieren und somit einen Zugang zur Datenautobahn des Gesundheitswesens zu bekommen. Pro (Versand-)Apotheke gibt es eine SMC-B-Karte. Die Landesapothekerkammern sind gesetzlich damit beauftragt worden, jede Apotheke in Deutschland mit einer solchen Karte auszustatten. Diesem Auftrag sind die Kammern auch schon flächendeckend nachgekommen: Die meisten Apotheken in Deutschland verfügen bereits über eine solche Institutionenkarte.

Die niederländischen Versandkonzerne müssen nicht von den Kammern ausgestattet werden. Die Gematik selbst hatte Doc Morris und Co. die SMC-B-Karten ausgeteilt. Doch die Versender gaben sich damit nicht zufrieden. In den vergangenen Monaten sprachen sowohl die EU-Versender als auch die deutschen Versandapotheken im BMG vor und forderten, dass pro Apotheke bis zu acht Institutionenkarten ausgegeben werden können. Der Grund für diese Forderung: Die Versender verfügen im Internet über mehrere Webshops mit unterschiedlichen Domains. Im Apothekenverzeichnis der E-Rezept-App der Gematik sollen alle diese Adressen separat aufgeführt werden, wünschten sich die Versender. Die Gematik-Gesellschafterversammlung kam diesem Wunsch Anfang November nach und beauftragte die Landesapothekerkammern mit ihrem Beschluss damit, den (Versand-)Apotheken auf Nachfrage ab Jahresbeginn 2021 bis zu acht solcher Karten auszugeben. Zur Erinnerung: Zu der Versammlung gehören neben den Krankenkassen die Ärzte, Zahnärzte und auch die Apotheker. Allerdings verfügt das BMG in dem Gremium über eine 51-Prozent-Mehrheit. Und dem Vernehmen nach wurde die SMC-B-Entscheidung auch ausschließlich mit den Stimmen des BMG gefällt.

Kompromiss folgt auf Kammer-Klage

Erst vor etwa zwei Wochen wurde bekannt, dass die Apothekerkammer Berlin gegen diesen Beschluss eine zivilrechtliche Klage eingereicht hatte. Alle anderen Kammern hatten dem Beschluss offiziell widersprochen. Schon vor einem möglichen Urteil scheint nun aber eine Verhandlungslösung gefunden worden sein. Denn: Am gestrigen Mittwoch tagte die Gesellschafterversammlung der Gematik. Bei der Sitzung haben die Gesellschafter den SMC-B-Beschluss aus dem November 2021 laut einer Mitteilung der Gematik erneuert. Konkret haben die Kammern eine Fristverlängerung bekommen und müssen die möglichen Anfragen der (Versand-)Apotheken nach weiteren SMC-B-Karten erst bis Ende Juni dieses Jahres bedienen. Bis dann sollen die Apotheken in die Lage versetzt werden, auch einzelne Organisationseinheiten der Apotheke in der Gematik-App per Telematik-ID abzubilden. Auch Vor-Ort-Apotheken können somit natürlich mehrere SMC-B-Karten beantragen, beispielsweise um die Heimversorgung oder den eigenen Versandhandel mit einer separaten Listung in der E-Rezept-App anzuzeigen.

Nach Informationen der PZ ist der gestern beschlossene Kompromiss allerdings weitreichender als von der Gematik kommuniziert. Konkret hat sich die Standesvertretung offenbar mit einer wichtigen Forderung zur Darstellung der einzelnen Organisationseinheiten in der E-Rezept-App durchgesetzt. Die Kammern hatten moniert, dass es dem Mehrbesitzverbot widersprechen könnte, wenn eine Apotheke acht verschiedene Präsenzen im Apothekenverzeichnis der Gematik-App bekommt. Dem erneuerten Beschluss zufolge soll nun sichergestellt werden, dass bei der Darstellung der Untereinheiten von Apotheken immer auch die Zugehörigkeit zur Hauptapotheke ersichtlich sein muss. Sollte eine Versandapotheke beispielsweise mehrere Webshops betreiben, müssen die Versender auf den App-Präsenzen dieser einzelnen Webshops jeweils klar darstellen, zu welchem Unternehmen sie gehören.

Ob die Apothekerkammer Berlin ihre Klage gegen den ursprünglichen Beschluss aus dem November 2021 aufrecht erhält, ist noch unklar. Kammer-Geschäftsführer Rainer Auerbach erklärte gegenüber der PZ: »Was der neue Beschluss für die Widersprüche aller Kammern und die zivilrechtliche Klage der AK Berlin bedeutet, wird auch in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt zu besprechen und von den Kammern zu entscheiden sein.«

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