| Ev Tebroke |
| 08.10.2026 15:50 Uhr |
Gerade für ausländische Versandapotheken halte das Gesetz ein wirksames Instrument bereit, betont die FA. Nach § 129 Absatz 4 Satz 4 SGB V könnten Vertragsstrafen so ausgestaltet werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung von GKV-Versicherten bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt würde. Dieses Mittel setze unmittelbar an der Teilnahme am deutschen GKV-Markt an, von dem Doc Morris nach eigenen Berichten erheblich profitiere.
»Ein Unternehmen, das Gerichtsurteile ignoriert und gerichtliche Ordnungsgelder nicht zahlt, wird sich nicht deshalb künftig an die Regeln halten, nur weil der GKV-Spitzenverband es hofft. Vertrauen ist gut, Durchsetzung ist besser«, so Hänel.
Die Freie Apothekerschaft hat dem GKV-Spitzenverband nach eigenen Angaben eine Frist von zwei Wochen gesetzt, die Angelegenheit neu zu prüfen.
Hänel stellt klar: »Um jedem Missverständnis vorzubeugen: Vor-Ort-Apotheken gewähren keine Rabatte oder Gutscheine. Dies tun wir aus Überzeugung für geltendes Recht und zum Schutz des Solidarprinzips, das eine unzulässige Bevorteilung einzelner Patienten ausschließt.« Die FA fordere keine Befugnis für unzulässige Preisnachlässe, sondern die Durchsetzung bestehender Regeln für alle Marktteilnehmer – auch für ausländische Versender. »Wenn der GKV-Spitzenverband tatenlos zuschaut, toleriert er eine ungleiche Behandlung zulasten der gesetzestreuen Apotheken vor Ort.«