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Bundesgerichtshof

Fall Bellartz landet erneut vor dem Landgericht

Revision erfolgreich: In der sogenannten Datenklau-Affäre hat der Bundesgerichtshof das Urteil gegen den Apotheke-Adhoc-Herausgeber Thomas Bellartz aufgehoben. Der Fall landet nun erneut beim Landgericht Berlin.
Ev Tebroke
17.06.2020  17:42 Uhr

Im April vergangenen Jahres hatte das Landgericht (LG) Berlin in der sogenannten Datenklau-Affäre das Urteil gesprochen. Der IT-Experte Christoph H. wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, unter anderem weil er im Bundesgesundheitsministerium (BMG) unerlaubt Daten aus E-Mail-Fächern von Mitarbeitern ausgespäht haben und diese an den Ex-ABDA-Sprecher Thomas Bellartz weitergegeben haben soll. Bellartz soll ihm dafür zwischen 400 und 600 Euro pro Datenlieferung bezahlt haben. Die Infos sollen ihm für seinen Online-Dienst Apotheke Adhoc nützlich gewesen sein. Das Gericht sah Bellartz in der Angelegenheit als Mittäter an und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe in Höhe von 52.800 Euro.

Beide Männer hatten gegen das Urteil Revision eingelegt, der BGH gab mit dem Beschluss vom 13. Mai 2020 nun aber lediglich der von Bellartz statt. Was die Tatsachenfeststellung des LG betrifft, so haben die Karlsruher Richter demnach keine Einwände. Auch sehen sie die Täterschaft von H. als eindeutig an: »Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten H. wegen Ausspähens von Daten in zwei Fällen«, heißt es in dem BGH-Beschluss. Was die Einstufung von Bellartz als Mittäter anbelangt, so sieht der BGH dies mit dem Urteil des LG allerdings als nicht nachvollziehbar: »Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte B. sei Mittäter dieser Taten gewesen, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand«, so sie Richter. Dabei geht es ihnen um die Abgrenzung von Mittäterschaft und Anstiftung.

Auf die konkrete Tatbegehung, das Ausspähen von Daten, hätte der Angeklagte Bellartz keinen Einfluss gehabt und hätte auch keinen nehmen können, so die Erläuterungen des BGH. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, wie H. eine mögliche Zugangssicherung überwinden würde. Er hätte allein angenommen, dass dieser dabei möglicherweise würde »tricksen« müssen. Zwar hätte er ein erhebliches Interesse am Taterfolg gehabt und durch das Versprechen einer Bezahlung sowie die Nennung der konkret auszuspähenden Postfächer auch Einfluss auf das Tätigwerden von H., erläutern die Richter. Damit unterscheide er sich aber nicht von anderen Fällen am Taterfolg interessierter Anstifter, denen es an der Einflussnahme auf die konkrete Tathandlung fehlt. Für die BGH-Richter gilt es demnach zu klären, ob Bellartz den IT-Experten tatsächlich angestiftet hat, die Daten im BMG auszuspähen, oder ob er lediglich die ihm von H. angebotenen Daten gekauft hat.

Das Landgericht muss nun die Rechtsfrage klären, ob der Tatbestand der Anstiftung vorliegt oder nicht. Letztlich könnte es für Bellartz diesmal durchaus besser ausgehen als beim ersten Mal.

 

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