EuGH sieht Mannose als Arzneimittel |
Ev Tebroke |
14.03.2025 11:00 Uhr |
Mannose-Produkte unterliegen damit der Definition Arzneimittel und unterstehen der Zulassungspflicht. Der Fall geht nun zurück an den BGH. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig, wie Klosterfrau in einer Stellungnahme zum EuGH-Entscheid betont. »Das letzte Wort hat der BGH und wir hoffen, dass dieser nach Bewertung aller Umstände zu einer für uns positiven Entscheidung gelangen wird.«
Wichtig für die Praxis: Bis zu einer finalen Entscheidung des BGH ist laut Klosterfrau die Verkehrsfähigkeit von Femannose N uneingeschränkt gegeben, das heißt Apotheken können es vorerst weiter abgeben und auch bestellen.
Zugleich kündigte Klosterfrau das Präparat Femannose F an. Das Granulat enthält ebenfalls 2 g D-Mannose sowie zusätzlich 100 mg Preiselbeerextrakt. Es soll zum morgigen Samstag, 15. März, in den Handel gehen und Femannose N langfristig ersetzen, teilte Klosterfrau auf Nachfrage der PZ mit. Es hat den gleichen empfohlenen Verkaufspreis.
Femannose F habe den Status eines Nahrungsergänzungsmittels. Diese müssen im Gegensatz zu Arzneimitteln und Medizinprodukten rechtlich nicht zugelassen werden; ein Hersteller hat lediglich eine Anzeigepflicht beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel.