EU einigt sich auf neue Verpackungsverordnung |
Melanie Höhn |
05.03.2024 12:08 Uhr |
Hinsichtlich der Vorgabe zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen enthält der Verordnungsentwurf mit Verweis auf die notwendige Gewährleistung der Versorgungssicherheit eine befristete Ausnahmeregelung für die Primärverpackungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten bis zum 31. Dezember 2034. »Wir begrüßen diese Regelung – sie muss jedoch auch für weitere Produktbestandteile wie zum Beispiel Applikatoren, Pipetten oder wiederverwendbare Spender gelten«, erklärte eine Sprecherin des Bundesverbands der pharmazeutischen Industrie (BPI) auf Nachfrage der PZ. Auch der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) begrüßt, dass Arzneimittel und Medizinprodukte »aufgrund der Besonderheit der Produkte« von der Verordnung zunächst ausgenommen werden, wie eine Sprecherin erläuterte. Anderweitig könne die Versorgungssicherheit gefährdet sein.
Trotzdem warnte der BPI, dass die geplante EU-Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle pharmazeutische Unternehmen mit neuen und umfassenden Nachhaltigkeitsanforderungen konfrontieren werde. »Neben Vorgaben zur begrenzten Verwendung bestimmter Stoffe in Verpackungen kommen auch verpflichtende Designanforderungen hinzu, die unter anderem zur Minimierung des Gewichts und Volumens von Verpackungen beitragen sollen«, hieß es seitens des Verbands.
Darüber hinaus enthalte der Verordnungsentwurf weitgehende Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen. »So sollen zum Beispiel Angaben über die Materialzusammensetzung, eine korrekte Entsorgung von Verpackungen für Verbraucherinnen und Verbraucher erleichtern. Als BPI setzen wir uns dafür ein, dass sich diese Informationen platzsparend – mit einem QR-Code auf der Verpackung – abrufen lassen«, erklärte die Sprecherin.
Eine Umsetzung aller Vorgaben erfordere zu Lasten pharmazeutischer Unternehmen weitgehende Änderungen in Fertigungsprozessen und werde daher mit einem erheblichen Investitionsaufwand verbunden sein. Es sei davon auszugehen, dass die damit einhergehenden Kosten insbesondere Hersteller verschreibungspflichtiger Arzneimittel im rabattvertraglich geregelten Markt überverhältnismäßig stark belasten werden.