| Melanie Höhn |
| 28.03.2022 16:00 Uhr |
Zudem sei den Beschuldigten bekannt gewesen, dass der Apotheker nicht berechtigt war, den Impfstoff »zum Zwecke der Verimpfung an nicht anspruchsberechtigte Personen zu veräußern«. Zum Zeitpunkt der Impfung bestand, »wie allen Schuldigen bewusst war«, weltweit ein »erheblicher Mangel an Impfstoffen, so dass nicht alle impfwilligen Anspruchsberechtigten geimpft werden konnten«, so das Gericht weiter. Zudem wurde der Impfstoff »impfwilligen Anspruchsberechtigten vorenthalten, denen nach ärztlicher Prüfung der individuellen Dringlichkeit im konkreten Einzelfall der Impfstoff in einer nach medizinischen Kriterien begründeten Reihenfolge hätte verabreicht werden sollen.« Noch ermittelt die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, diese könnte aber die Entscheidung des Landgerichts nutzen. Noch laufen die Ermittlungsverfahren, es ist noch kein Urteil gefällt.
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