Erleichterungen für Substitutionsversorgung beschlossen |
Cornelia Dölger |
21.12.2022 16:30 Uhr |
Angesichts der Versorgungslücken in der Fläche, die die etwa 80.000 Substitutionspatienten in Deutschland treffen, ist das Thema drängender denn je. Es ist gleichzeitig altbekannt und hat erst im vergangenen Oktober zum nunmehr vierten Runden Tisch in der Sache geführt, den das BMG einberufen hatte. Klare Meinung des BMG damals wie heute: Apotheken sollen stärker in die Substitutionsversorgung eingebunden und motiviert werden. Blienert (SPD) erklärte nach dem Runden Tisch gegenüber der PZ: »Wir müssen noch mehr tun, um diese Behandlung direkt bei den Patientinnen und Patienten ankommen zu lassen. Dabei möchte ich die Rolle der Apotheken vor Ort stärken, noch mehr Apothekerinnen und Apotheker für die Substitution zu gewinnen.«
Schon seit Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung im Jahr 2017 ist geregelt, dass die Substitutionsbehandlung zwar nach wie vor eine ärztliche Aufgabe ist, doch dürfen seitdem nicht nur Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, sondern auch medizinisches, pflegerisches oder pharmazeutisches Personal in stationären Reha-Einrichtungen, Alten- und Pflegeheimen, Gesundheitsämtern sowie in Hospizen, ambulanten Pflegediensten und Palliativteams den Patienten Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen.
Mit der Neuregelung ging für Apotheken ein Mehraufwand in Form von »Mischrezepten« einher: Substitutionsmedikamente können seitdem sowohl zur Sichtvergabe, also zur Einnahme unter den Augen des Apothekers, als auch für den Take-Home-Bedarf auf dem gleichen Rezept verordnet werden. Einer Evaluation aus dem Jahr 2018 zufolge sahen viele befragte Apothekerinnen und Apotheker die neue Möglichkeit kritisch, da sie nicht zur Sichtvergabe gezwungen werden wollten, die für sie eine freiwillige und nicht vergütete Leistung darstellt. Grundsätzlich zeigten sich demnach aber die meisten Befragten dazu bereit, sich an Substitutionstherapien zu beteiligen. Wie viele es de facto sind, ist gleichwohl schwer zu ermitteln, da Apotheken keine Fort- oder Weiterbildung für eine Beteiligung an der Substitution brauchen.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 8. April 2023 in Kraft treten.
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