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Betäubungsmittel

Erleichterungen für Substitutionsversorgung beschlossen

Die Versorgung von Opioidabhängigen mit Substitutionstherapien lässt hierzulande zu wünschen übrig. Das Problem: Es finden sich zu wenige Ärzte und Apotheken, die die Therapien begleiten. Mit einer erneuten Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) will das Bundeskabinett die Versorgung erleichtern.
Cornelia Dölger
21.12.2022  16:30 Uhr
Erleichterungen für Substitutionsversorgung beschlossen

Es ist die nunmehr vierte Änderung der BtMVV, die das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Diese wie auch die letzte Änderungsverordnung im Jahr 2017 dienen dem Ziel, die Substitutionsversorgung der rund 80.000 Opioidabhängigen in Deutschland grundlegend zu verbessern. So sollen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften für die medizinische Behandlung mit Betäubungsmitteln »an den aktuellen Stand der Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis« angepasst werden, wie es vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) heißt.

Mit »Praxis« sind hier die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen gemeint, die mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) eingeführt wurden. Sie betreffen zum Beispiel die Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme des Substitutionsmittels bis zu sieben Tage, die mit der aktuellen Änderungsverordnung in eine dauerhafte Regelung überführt werden soll. Dazu betonte der Bundesdrogenbeauftragte Burkhard Blienert (SPD) in der Mitteilung: »Es ist erfreulich, dass wir diese guten Erfahrungen nun dauerhaft umsetzen und eine moderne, flexiblere und patientenorientiertere Substitutionstherapie schaffen.« Dadurch könnten die Bedarfslagen Opioidabhängiger stärker berücksichtigt und positive Auswirkungen auf ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreicht werden.

Zur weiteren Erleichterung sieht die Neuregelung darüber hinaus Möglichkeiten einer telemedizinischen Konsultation bei der Verschreibung vor. Auch soll der Personenkreis, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch überlassen kann, erweitert werden. Die Verordnung bestimmt zudem, die Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen für Betäubungsmittel nach der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes zu streichen, »weil sie nicht zu einer zusätzlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs beitragen«.

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