Des Weiteren enthält die Verordnung auch Neuerungen im Vergleich zum Referentenentwurf: In Paragraf 1a wird der neue Anspruch zur Präexpositionsprophylaxe verankert. Zudem treten die Vergütungsvorschriften für die Abgabe antiviraler Arzneimittel in Paragraf 4 Absatz 4 und 5 am 1. Oktober 2022 außer Kraft (Paragraf 9 Absatz 3). Entsprechende Abrechnungen für die Monate August und September müssen spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abgerechnet werden (Paragraf 4 Absatz 6). Außerdem treten die in Paragraf 7 enthaltenen Regelungen (Auskunftspflicht, Verkaufs- und Verpflichtungsverbot) bereits am 31. Mai 2022 außer Kraft (Paragraf 9 Absatz 4). Zudem werden die in Paragraf 8 enthaltenen Ordnungswidrigkeiten zum 1. Juni 2022 aufgehoben (Artikel 2 Absatz 2).