Erleichtere Arzneimittelabgabe gilt bis Ende November |
Melanie Höhn |
01.06.2022 11:10 Uhr |
Durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung haben Apothekerinnen und Apotheker mehr Flexibiltät bei der Abgabe von Medikamenten. / Foto: imago images / Westend61
Seit April 2020 haben Apothekerinnen und Apotheker mehr Spielraum, was die Abgabe von Medikamenten angeht, denn die Abgaberegeln wurden seitdem gelockert. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie können durch die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung beispielsweise auch nicht rabattierte Rx-Medikamente abgegeben werden, wenn das Rabattarzneimittel nicht vorrätig sein sollte. Damit sollen Mehrfachbesuche in der Offizin vermieden und somit das Infektionsrisiko gesenkt werden. Auch das Auseinzeln ist seitdem für die Apotheker leichter möglich. Bei der Abgabe von Betäubungsmitteln gelten ebenfalls einige Ausnahmen, wie beispielsweise, dass Krankenhaus- und Vor-Ort-Apotheken ohne Erlaubnis an andere Apotheken Betäubungsmittel für die Behandlung von Patienten abgeben dürfen.
Zudem enthält das Regelwerk Sondervergütungen für Apotheken, die während der Pandemie eingeführt worden waren, wie etwa das Zusatzhonorar für die Abgabe von antiviralen Covid-19-Therapeutika. Diese Regeln gelten nun ab dem 1. Juni weiter. Am 30. Mai wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung im Bundesanzeiger verkündet ist gestern in Kraft getreten.
Bis zum 25. November gelten diese Regelungen – so war es auch bereits im Referentenentwurf festgeschrieben. Dieses Datum wurde nicht zufällig gewählt: Laut Infektionsschutzgesetz hat das BMG die Möglichkeit, alle während der Pandemie eingeführten Sonderverordnungen um maximal ein Jahr zu verlängern. Da Ende November 2021 die epidemische Lage nationaler Tragweite auslief, dürfen alle Sonderregelungen höchstens bis Ende November dieses Jahres in Kraft bleiben.
Mit der nun vorliegenden Verordnung will das BMG die Ausnahmeregeln nicht nur verlängern. Hinzu kommt auch ein neuer Paragraf, der bestimmten Patientengruppen eine Versorgung mit monoklonalen Antikörpern zur präventiven Anwendung zum Schutz vor Covid-19 zusichert. Konkret sollen Patienten solche Präparate erhalten, wenn bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz durch eine Impfung erzielt werden kann oder bei ihnen Impfungen aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Die Neuregelung soll nur für Arzneimittel gelten, die über eine zentrale, europäische Zulassung oder eine Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügen.
Des Weiteren enthält die Verordnung auch Neuerungen im Vergleich zum Referentenentwurf: In Paragraf 1a wird der neue Anspruch zur Präexpositionsprophylaxe verankert. Zudem treten die Vergütungsvorschriften für die Abgabe antiviraler Arzneimittel in Paragraf 4 Absatz 4 und 5 am 1. Oktober 2022 außer Kraft (Paragraf 9 Absatz 3). Entsprechende Abrechnungen für die Monate August und September müssen spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abgerechnet werden (Paragraf 4 Absatz 6). Außerdem treten die in Paragraf 7 enthaltenen Regelungen (Auskunftspflicht, Verkaufs- und Verpflichtungsverbot) bereits am 31. Mai 2022 außer Kraft (Paragraf 9 Absatz 4). Zudem werden die in Paragraf 8 enthaltenen Ordnungswidrigkeiten zum 1. Juni 2022 aufgehoben (Artikel 2 Absatz 2).
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.