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Abgabe-Sonderregeln verlängert

Erleichtere Arzneimittelabgabe gilt bis Ende November

Die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist gestern in Kraft getreten. Die Regelung wäre am 31. Mai ausgelaufen – die gelockerten Abgaberegelungen in den Apotheken wurden nun bis zum 25. November 2022 verlängert.
Melanie Höhn
01.06.2022  11:10 Uhr
Erleichtere Arzneimittelabgabe gilt bis Ende November

Seit April 2020 haben Apothekerinnen und Apotheker mehr Spielraum, was die Abgabe von Medikamenten angeht, denn die Abgaberegeln wurden seitdem gelockert. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie können durch die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung beispielsweise auch nicht rabattierte Rx-Medikamente abgegeben werden, wenn das Rabattarzneimittel nicht vorrätig sein sollte. Damit sollen Mehrfachbesuche in der Offizin vermieden und somit das Infektionsrisiko gesenkt werden. Auch das Auseinzeln ist seitdem für die Apotheker leichter möglich. Bei der Abgabe von Betäubungsmitteln gelten ebenfalls einige Ausnahmen, wie beispielsweise, dass Krankenhaus- und Vor-Ort-Apotheken ohne Erlaubnis an andere Apotheken Betäubungsmittel für die Behandlung von Patienten abgeben dürfen.

Zudem enthält das Regelwerk Sondervergütungen für Apotheken, die während der Pandemie eingeführt worden waren, wie etwa das Zusatzhonorar für die Abgabe von antiviralen Covid-19-Therapeutika. Diese Regeln gelten nun ab dem 1. Juni weiter. Am 30. Mai wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung im Bundesanzeiger verkündet ist gestern in Kraft getreten.

Neuregelung für monoklonale Antikörper

Bis zum 25. November gelten diese Regelungen – so war es auch bereits im Referentenentwurf festgeschrieben. Dieses Datum wurde nicht zufällig gewählt: Laut Infektionsschutzgesetz hat das BMG die Möglichkeit, alle während der Pandemie eingeführten Sonderverordnungen um maximal ein Jahr zu verlängern. Da Ende November 2021 die epidemische Lage nationaler Tragweite auslief, dürfen alle Sonderregelungen höchstens bis Ende November dieses Jahres in Kraft bleiben.

Mit der nun vorliegenden Verordnung will das BMG die Ausnahmeregeln nicht nur verlängern. Hinzu kommt auch ein neuer Paragraf, der bestimmten Patientengruppen eine Versorgung mit monoklonalen Antikörpern zur präventiven Anwendung zum Schutz vor Covid-19 zusichert. Konkret sollen Patienten solche Präparate erhalten, wenn bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz durch eine Impfung erzielt werden kann oder bei ihnen Impfungen aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Die Neuregelung soll nur für Arzneimittel gelten, die über eine zentrale, europäische Zulassung oder eine Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügen.

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