Einzelimporte bei Fiebersäften laut BMG möglich |
Melanie Höhn |
07.09.2022 10:11 Uhr |
Die Übernahme der Kosten für die Rezepturherstellung wird bei den einzelnen Krankenkassen unterschiedlich gehandhabt. Laut einer Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wolle der GKV-Spitzenverband die Krankenkassen informieren und »dringend empfehlen, dass während der eingeschränkten Verfügbarkeit den Apotheken die Rezepturen von den Krankenkassen erstattet werden«. Die IKK classic beispielsweise hat bereits Anfang August Sonderregelungen zur Kostenübernahme für ihre Versicherten beschlossen, die inzwischen bis zum 30. September 2022 verlängert wurden, sagte eine Unternehmenssprecherin gegenüber der PZ. Demnach werden »nach der Ausstellung eines entsprechenden Rezeptes durch eine Ärztin oder einen Arzt die Kosten für in der Apotheke hergestellte Rezepturen übernommen«, erklärte die Sprecherin.
Auch die AOK Plus und die Barmer übernehmen auf Nachfrage der PZ die Kosten von Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Rezepturarzneimitteln, wenn alternative Fertigarzneimittel nicht zur Verfügung stehen. Die Preisberechnung erfolge laut Barmer in gewohnter Weise gemäß Paragraf 5 der Arzneimittelpreisverordnung. Entsprechende Anträge oder Kostenvoranschläge seien in diesem Falle nicht erforderlich. »Allerdings sollte die Apotheke zunächst Rücksprache mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt halten, ob diese bzw. dieser mit der Herstellung einer entsprechenden Rezeptur einverstanden ist«, so der Sprecher weiter. Sei dies der Fall, sollte die Apothekerin oder der Apotheker auf dem Rezept »laut Rücksprache mit Ärztin/Arzt Rezeptur hergestellt wegen Lieferengpass« vermerken. Falls auf dem betreffenden Rezept mehr als ein Arzneimittel verordnet wurde, sei für die Rezeptur aus abrechnungstechnischen Gründen ein neues Rezept erforderlich. Wie sonst auch müssen Rezepturen auf einem Rezept separat verordnet werden.
Ähnliches gilt laut Barmer-Sprecher für Einzelimporte aus dem Ausland. Für die Dauer des Lieferengpasses von Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Arzneimitteln in kindgerechten Darreichungsformen übernehme die Krankenkasse die Kosten entsprechender Auslands-Einzelimporte. »Wir verzichten in diesen Fällen auf eine Genehmigung gemäß Paragraf 5 Abs. 1 des Arzneimittelversorgungsvertrages. Das bedeutet, Apotheken können für die Dauer des Lieferengpasses Paracetamol- oder Ibuprofen-haltige Einzelimporte direkt über das Kassenrezept abrechnen«, sagte der Barmer-Sprecher gegenüber der PZ. Auch ein Kostenvoranschlag sei nicht erforderlich. »Grundlage für die Berechnung des Apothekenabgabepreises ist der Einkaufspreis, zu dem das Paracetamol- oder Ibuprofen-haltige Arzneimittel aus dem Ausland beschafft werden konnte. Hinzu kommen die apothekenüblichen Aufschläge gemäß Arzneimittelpreisverordnung. Auch in diesen Fällen sollte die Apotheke auf der Verordnung »Paracetamol-Lieferengpass« oder »Ibuprofen-Lieferengpass« vermerken«, erklärte er weiter. Auch die AOK Plus erstattet den Apotheken die Kosten eines Einzelimports im Sinne des Paragrafen 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz.