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Lieferengpass

Einzelimporte bei Fiebersäften laut BMG möglich

Im Zuge der Lieferengpass-Problematik bei Fiebersäften für Kinder weist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf die Möglichkeit von Einzelimporten hin. Zudem haben sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die ABDA auf die Vergütung der Rezepturen geeinigt. 
Melanie Höhn
07.09.2022  10:11 Uhr

In den vergangenen Monaten hat sich der Lieferengpass bei den flüssigen Arzneimitteln für Kinder mit den Wirkstoffen Ibuprofen und Paracetamol zugespitzt. Auch die SPD hat das Thema kürzlich in den Landtag in Nordrhein-Westfalen gebracht. NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann liegen nach eigenen Angaben keine Hinweise auf einen »generellen Medikamentenengpass« im Herbst und Winter vor. Auch beim Thema Fiebersaft für Kinder zeigt sich Laumann entspannt: Es gebe in diesem Jahr zwar eine sehr viel höhere Nachfrage – aber keine Versorgungsnot, so Laumann in einem Papier für den Landtag. In den Apotheken im Saarland beispielsweise sind Paracetamol- und Ibuprofen-haltige Fiebersäfte wieder in ausreichender Menge vorhanden. »Es kommt hin und wieder noch zu Lieferverzögerungen, insgesamt sieht die Lage aktuell aber gut aus«, erklärte die Vorsitzende des Saarländischen Apothekervereins, Susanne Koch, auf Anfrage des Saarländischen Rundfunks. 

Doch nicht in allen Bundesländern ist der Lieferengpass behoben. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erklärte nun in einer Antwort auf eine Anfrage der AfD-Abgeordneten Christina Baum, dass »grundsätzlich die Möglichkeit des Einzelimports nach Paragraph 72 Absatz 3 Arzneimittelgesetz« bestehe, wenn Fiebersäfte nicht lieferbar sind. »Sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen«, hieß es weiter. Eine Kostenübernahme müsse dabei vorab bei der entsprechenden Krankenkasse beantragt werden.

Als Alternative können Apotheken eine individuelle Rezeptur herstellen. Die Fertigung von individuellen Rezepturarzneimitteln soll laut BfArM jedoch »ausschließlich im Einzelfall« zur Anwendung kommen, »wenn der Krankheitszustand des Kindes eine Behandlung mit den in Rede stehenden Wirkstoffen erfordert«.  Über die weiteren Voraussetzungen einer Rezepturherstellung hatte die PZ bereits berichtet.

Darüber hinaus hätten sich laut BMG das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die ABDA über die Voraussetzungen zur Verordnung und Vergütung von individuellen Rezepturarzneimitteln, die auf ärztliche Verschreibung eines entsprechenden Fertigarzneimittels hin in Apotheken hergestellt werden, abgestimmt.

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