Pharmazeutische Zeitung online
AKNR zum Doc-Morris-Urteil

»Ein guter Tag für Apothekeninhaber«

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) sieht sich durch die aktuelle Gerichtsschlappe für Doc Morris gestärkt und hat das Urteil des Landgerichts Karlsruhe als »Rückenwind« bezeichnet. Die Richter werteten das provisionsbezogene Plattformkonzept des Versenders als nicht zulässig.
Cornelia Dölger
12.12.2022  17:00 Uhr

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob es mit dem Apothekengesetz vereinbar ist, dass Doc Morris von lokalen Apotheken, die mit seinem Markplatz kooperieren, Provision verlangt. Laut dem Konzept müssen kooperierende Offizinen für ihre Listung auf dem Marktplatz 399 Euro Monatsgebühr plus eine Transaktionsgebühr von 10 Prozent des Nettoverkaufspreises auf alle Bestellungen von OTC-Produkten zahlen.

In diesem Plattformkonzept sah die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gleich zwei Verstöße gegen das Apothekengesetz (ApoG). Sie mahnte den Versender ab, forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und drohte andernfalls mit einer Klage. Der Versender seinerseits klagte schließlich im März dieses Jahres vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe und forderte das Gericht auf festzustellen, dass die Kammer Nordrhein keinerlei Ansprüche auf eine Unterlassungsforderung habe. Welcher dieser Klagen das Gericht stattgibt, damit beschäftigte sich die Kammer für Handelssachen des LG Karlsruhe seit dem vergangenen Oktober – mit Erfolg für die Kammer: Ende vergangener Woche teilte das Gericht mit, es sei mit Blick auf die Regelungen im Apothekengesetz nicht zulässig, für Apotheken eine umsatzgetragene Online-Plattform bereitzustellen.

Schutz vor wirtschaftlicher Abhängigkeit

Das Landgericht begründete seine Entscheidung mit dem »Schutzzweck« des § 11 ApoG, in dem unter anderem das erweiterte Makelverbot enthalten ist. Zur Begründung führte es zudem § 8 ApoG an, in dem unter anderem festgehalten ist, dass umsatzrelevante Beteiligungen an Apotheken nicht zulässig sind. Denn bei einem solchen Verhältnis könne es möglicherweise dazu kommen, dass Apotheken einst in wirtschaftliche Abhängigkeiten geraten, beispielsweise wegen einer gestiegenen Marktmacht des Versandkonzerns.

Die Kammer Nordrhein begrüßte in einer Stellungnahme, dass das Gericht den Schutzzweck des Apothekengesetzes in seinem Urteil so prominent anführe. »Das bestätigt einmal mehr unsere Auffassung, dass das etablierte System der öffentlichen Apotheken nicht durch die kapitalmarktgesteuerten Interessen ausländischer Großkonzerne gefährdet werden darf«, so Kammerpräsident Armin Hoffmann. »Das ist ein guter Tag für die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Apotheken.«

Seit vielen Jahren kämpfe die Kammer gegen aggressive, neuartige Geschäftsmodelle im Internet. »Wir freuen uns, dass die Richter im Urteil mit Blick auf andere Plattformen im Internet – beim Onlinehandel oder Buchen von Reisen etwa – die Gefahren erkennen, die mittel- bis langfristig drohen, wenn die Marktmacht im Internet zu groß wird«, erklärte Bettina Mecking, Justiziarin und Vize-Geschäftsführerin der AKNR. Bei Arzneimitteln handele es sich um beratungsintensive Ware. Nicht umsonst heiße es, dass man bei Risiken und Nebenwirkungen Arzt und Apotheker kontaktieren soll. »Aus unserer Sicht sind die Richter unserer Argumentation voll und ganz gefolgt«, so Mecking.

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