Das Gesetz sehe vor, Rechtsverhältnisse zu vermeiden, »in denen sich ein Dritter die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten von Apothekerinnen und Apothekern zunutze macht und an den Früchten der Apotheke partizipiert«. Mecking betonte: »Uns ist wichtig, dass auch in Zukunft nur Apothekerinnen und Apothekern die eigenverantwortliche Führung und Leitung ihres Betriebs sowohl in fachlicher, also wissenschaftlich-pharmazeutischer, als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglich ist. Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ist Rückenwind für dieses Bestreben.«