| Cornelia Dölger |
| 12.12.2022 17:00 Uhr |
Das Gesetz sehe vor, Rechtsverhältnisse zu vermeiden, »in denen sich ein Dritter die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten von Apothekerinnen und Apothekern zunutze macht und an den Früchten der Apotheke partizipiert«. Mecking betonte: »Uns ist wichtig, dass auch in Zukunft nur Apothekerinnen und Apothekern die eigenverantwortliche Führung und Leitung ihres Betriebs sowohl in fachlicher, also wissenschaftlich-pharmazeutischer, als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglich ist. Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ist Rückenwind für dieses Bestreben.«
Es sei eines der ersten Urteile, in dem von einem Gericht der von der Politik neu gefasste § 11 Abs. 1 a ApoG angewandt wurde, heißt es in der Mitteilung weiter. »Die Politik hat hiermit eine gute Vorschrift geschaffen, um das bewährte System der Versorgung durch wohnortnahe Apotheken in der Gesamtheit vor dem Makeln von Verschreibungen durch Dritte – auch und insbesondere mit Blick auf das E-Rezept – zu schützen.«