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Doc-Morris-Chef will Rx-Boni durchsetzen

Doc-Morris-CEO Walter Hess sieht lokale Apotheken gegenüber Versendern im Vorteil, etwa hätten sie durch EGK-Lösung ein »Quasi-Monopol« bei der E-Rezept-Einlösung gehabt. Gleichzeitig betonte Hess gegenüber der PZ, dass es für eine sichere Versorgung flexibler Möglichkeiten bedürfe. »Feindbilder und Grabenkämpfe helfen da nicht.«  Den aktuellen Reformplänen kann er Gutes abgewinnen. 
Cornelia Dölger
15.07.2024  12:36 Uhr

Apotheken vor Ort hätten an einigen Punkten durchaus Vorteile, so Hess zur PZ. »Monatelang hatten sie mit der EGK-Stecklösung ein Quasi-Monopol auf das E-Rezept. Sie bekommen für die Belieferung zu Hause eine Botendienstpauschale. Online-Apotheken bekommen keinen Zuschlag für die im Ergebnis gleichwertige Lieferung an die Haustür.« In beiden Fällen finde die pharmazeutische Beratung in der Regel vorher statt.

Um die flächendeckende Versorgung in den kommenden Jahrzehnten sicherstellen zu können, brauche es Versorgung vor Ort, gleichzeitig mehr Telepharmazie sowie auch hybride Versorgungsformen. Hess geht davon aus, dass dies auch von den Vor-Ort-Apotheken so eingeschätzt wird; immerhin hätten mittlerweile schon fast 3200 Vor-Ort-Apotheken in Deutschland eine Versandhandelserlaubnis. Hess betonte: »Feindbilder und Grabenkämpfe helfen da nicht.«

Den Reformplänen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) kann Hess einiges abgewinnen, etwa sei positiv, dass das Apothekenhonorar ab 2027 dynamisiert werden soll. Gutes sieht Hess auch in puncto Telepharmazie. Deren Etablierung in der Regelversorgung sei positiv zu bewerten, allerdings sei das dem Gesetz zugrunde liegende Verständnis von Telepharmazie »zu eng«.

Warum nicht auch Beratung per Telefon?

Warum es zum Beispiel die Telefonie ausschließe, erkläre sich ihm nicht. Schließlich sei diese »in jeder Apotheke eine gängige Form der Kommunikation mit dem Patienten«. Hess fragte: »Wenn Ärzte schon telemedizinische Betreuung aus dem Home office machen dürfen, warum sollte dieses Recht dann für Apotheker nicht auch dem Grunde nach gelten?« Aus seiner Sicht sollte die Definition der Telepharmazie deshalb »technologieoffen erweitert werden und synchrone wie asynchrone Kommunikation einschließen«.

Hess äußerte sich auch zu grundsätzlichen Rechtsfragen – namentlich zu den mittlerweile im SGB V verbotenen Rx-Boni. »Wir verhalten uns rechtskonform, denn wir gehen weiterhin davon aus, dass die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016 in der Rechtssache Parkinson Bestand hat«, so Hess.

Das EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung hatte 2016 den deutschen Apothekenmarkt erschüttert. Obwohl mehrere deutsche Gerichte die Rx-Boni des EU-Versenders Doc Morris für unzulässig erklärt hatten, stellten die Luxemburger Richter klar, dass der niederländische Versandkonzern nicht an die deutsche Preisbindung gebunden ist.

In der Folge baute Doc Morris seine Boni-Programme aus. Darauf wiederrum reagierte die 2020 Politik mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG), das es in- und ausländischen (Versand)-apotheken (wieder) verbot, GKV-Versicherten Rx-Boni anzubieten.

Um diese Regelung vor europarechtlichen Angriffen zu schützen, zog der Gesetzgeber das Boni-Verbot aus dem Arzneimittelgesetz ins Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) um. Damit ist der Streit aber noch nicht begraben; im Gegenteil: Für die EU-Versender ist ein Rx-Boni-Verbot nach dem EuGH-Urteil europarechtswidrig – ob es nun im SGB V steht oder im Arzneimittelgesetz.

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