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Covid-19-Zertifikat

Digitale Impfnachweise für Impfungen im Ausland zulässig

Bei der Ausstellung digitaler Covid-19-Impfnachweise gab es zuletzt immer wieder Sonderfälle, bei denen nicht genau klar war, wie damit umzugehen ist. Nun stellt die ABDA in einer Handlungshilfe klar, dass Impfnachweise auch für Personen erstellt werden dürfen, die im Ausland geimpft wurden – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Auch hinsichtlich der Impfnachweise für Genesene gibt es neue Informationen.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 23.06.2021  10:10 Uhr
Digitale Impfnachweise für Impfungen im Ausland zulässig

Seit gut einer Woche haben Apotheken mittlerweile mehr als 7 Millionen digitale Impfnachweise ausgestellt. Das bedeutet, für viele Apothekenteams gehört diese Aufgabe inzwischen bereits quasi zum Apothekenalltag. Dennoch gibt es hin und wieder technische Probleme mit dem dafür benötigten DAV-Portal und der Schnittstelle zum Robert-Koch-Institut (RKI). Auch ergeben sich oftmals Fragen, wie mit Einzelfällen umzugehen ist. So sollen Apotheken beispielsweise eigentlich nur den elektronischen Nachweis ausstellen, wenn die Impfung in räumlicher Nähe erfolgt ist. Was ist aber zu tun, wenn jemand beispielsweise im Ausland gegen Covid-19 geimpft worden ist, aber den digitalen QR-Code hierfür in Deutschland bekommen möchte?

Für Personen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten geimpft wurden, können Apotheken nachträglich einen digitalen Covid-19-Impfnachweis ausstellen, informiert nun die ABDA in einer aktualisierten Handlungshilfe zur Erzeugung der Impfzertifikate, die der PZ vorliegt. Allerdings müssen folgende Bedingungen hierfür zutreffen: Ein vollständiger und authentischer Impfnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat muss in der Apotheke vorgelegt werden. Zudem muss die Person zu den sogenannten anspruchsberechtigten Personen nach der Coronavirus-Impfverordnung gehören. Dazu gehören etwa Personen, die in Deutschland krankenversichert sind oder ihren Wohnsitz hier haben, aber auch beispielsweise Personen, die hierzulande arbeiten aber im Ausland wohnen. Zudem müsse der Antragsteller glaubhaft machen, dass er »in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren wird, in dem er geimpft wurde«. Das soll verhindern, dass hier eine doppelte Ausstellung in kurzer Zeit erfolgt.

Die rechtliche Grundlage ist hierfür in der neuen EU-Verordnung 2021/953 definiert, die zum 1. Juli in Kraft treten und europaweit die Rahmenbedingungen und die Ausstellung von digitalen Impf-, Test und Genesenenzertifikaten regeln soll. Die Ausstellung der Zertifikate für Personen, die nicht hierzulande geimpft wurden, könne aber auch bereits jetzt schon erfolgen, so die ABDA.

Anders sieht es hingegen aus, wenn Personen in die Apotheke kommen, die in Nicht-EU-Mitgliedstaaten geimpft wurden. Hier besteht laut besagter EU-Verordnung keine Verpflichtung zur Ausstellung eines digitalen Impfnachweises. Allerdings ist auch hier eine Ausstellung möglich, wenn die oben genannten Gesichtspunkte zutreffen. Zusätzlich ist zu beachten, dass der verimpfte Impfstoff eine Vakzine sein muss, die auch in der EU zugelassen ist. Dazu gehören derzeit vier Impfstoffe: Comirnaty® von Biontech/Pfizer, Vaxzevria® von Astra-Zeneca, der Covid-19-Impfstoff von Moderna und der Einmalimpfstoff von Janssen (Johnson & Johnson).

Zudem gelten die bereits erläuterten Regeln auch für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, aber etwa in Deutschland geimpft wurden. Als Beispiel nennt die Bundesvereinigung hier etwa US-Soldaten.

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