Die neue Testverordnung ist in Kraft |
Die Beschränkung der Gruppe der Anspruchsberechtigten hat zur Folge, dass diese ihren weiteren Anspruch auf einen kostenlosen Test nun nachweisen müssen. Ein Blick in den Verordnungsentwurf zeigt, dass sich hieraus Kontrollpflichten für alle Testzentren, also auch für testende Apotheken ergeben. Das dürfte angesichts der verschiedenartigen Ausnahmeregelungen einigen Aufwand bedeuten.
Grundsätzlich sei nachzuweisen, dass einer der angegebenen Anspruchsgründe einschlägig sei, heißt es. Für asymptomatische Personen sieht die Verordnung demnach vor, dass sich die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer mit einem amtlichen Lichtbildausweis (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen müsse. Bei Minderjährigen ist demnach ein Schülerausweis oder Kinderreisepass vorzulegen.
Zum Nachweis einer Schwangerschaft kann der Mutterpass vorgezeigt werden. Wer an Impfstoffstudien teilnimmt, kann sich demnach von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahmenachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.
Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben und sich freitesten möchten, müssen für einen kostenlosen Test entweder ein mindestens 21 Tage altes positives PCR-Testergebnis oder eine schriftliche Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts vorlegen. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft ist und sich kostenlos testen lassen möchte, muss ein entsprechendes ärztliches Attest im Original vorlegen.
Zur Liste der asymptomatischen Anspruchsberechtigten zählen auch Menschen, die vorhaben, am selben Tag an einer Innenveranstaltung teilzunehmen, etwa an einem Konzert, einer Familienfeier oder einem Volksfest. Weil solche Treffen schnell zu Superspreader-Events werden können, sieht die Verordnung diesen Anspruch auf Testung zwar grundsätzlich vor. »Jedoch ist hierfür aus Gründen der Solidarität mit der Solidargemeinschaft ein eigener Beitrag zu fordern«, heißt es in der Begründung. Wenn also das Land den Eigenanteil von 3 Euro nicht übernimmt, muss die zu testende Person selbst ins Portemonnaie greifen. Auch müssten Teilnehmer einer Veranstaltung in Innenräumen etwa eine Eintrittskarte oder einen sonstigen Nachweis vorlegen, aus dem sich die Teilnahme am selben Tag ableiten lässt.
In manchen Fällen reicht es laut der Verordnung aus, wenn die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer glaubhaft versichert, dass sie einen Anspruch darauf hat, etwa wenn derjenige vorhat, am selben Tag eine Person über 60 Jahre oder jemand mit Vorerkrankungen besuchen zu wollen. Statusanzeigen »erhöhtes Risiko« auf der Corona-Warn-App sind vorzuzeigen.
Personen, die mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben, müssen dies glaubhaft machen, etwa durch Vorlage des Testergebnisses der infizierten Person und einen Nachweis des Wohnortes.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.