Die Gedisa-Entscheidung – eine fragwürdige Wahl |
Thomas Rochell, Vorstandsvorsitzender des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe, verteidigt im PZ-Interview das Vorgehen seines Verbands bei der Entscheidung, der Gedisa nicht beizutreten. / Foto: AVWL
Mitte November hatten 16 Landesapothekerverbände die Gedisa (Gesellschaft für digitale Services der Apotheken mbH) gegründet. Erste und vorerst einzige Aufgabe der Gesellschaft soll die Betreuung der Plattform der Apothekerschaft werden, auch »Verbändeportal« genannt. Dieses Portal besteht einerseits aus dem Apotheken-seitigen »Apothekenportal«, über das die Apotheken beispielsweise schon Impfzertifikate ausstellen, und andererseits aus dem »Apothekenmanager« – eine zentrale Plattform für Apothekenkunden, über die Apotheken (auch nach bestimmten Leistungen) gesucht und Rezepte digital eingereicht werden können. Kurzum: Die Gedisa betreut und vermarktet die zentrale Antwort der Apothekerschaft auf alle Digitalisierungspläne der EU-Versender und anderer Apothekenkonzerne, wie etwa Noventi oder Noweda.
Der AVWL hatte viele Fragen zu dem Projekt und trat der Gedisa als einziger Verband nicht bei. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Verbandes am vergangenen Wochenende sollte klären, ob man nachträglich beitritt. Der Verband teilte anschließend mit, dass man sich gegen einen Beitritt entschieden habe. Vor und während der Wahl sind allerdings viele Fragen entstanden, die sich sowohl um den Ablauf und das Ergebnis der Abstimmung als auch um eine mögliche Befangenheit des Verbands drehen.
Worum geht es konkret? Zunächst beschwerten sich einige Sitzungsteilnehmer über das Sitzungsformat und die Anteilnahme der AVWL-Mitglieder. Von rund 1300 Stimmberechtigten beteiligten sich 85 Apothekerinnen und Apotheker an der Sitzung, die der Verband ausschließlich online stattfinden ließ. Das Wahlergebnis war dann, wie berichtet, 40:40 – also eigentlich ausgeglichen. Allerdings wurde jedoch eine Stimme als ungültig erklärt, weil ein abgegebener Wahlzettel nicht ausgefüllt war, woraufhin die Juristen zu dem Schluss kamen, dass man der Gedisa vor dem Hintergrund dieses Wahlausgangs nicht beitreten könne. Gegenüber der PZ beschwerten sich einige Sitzungsteilnehmer über mangelnde Transparenz beim Online-Abstimmungsverfahren.
Auffällig waren auch die Aktivitäten des AVWL vor der Wahl. In einem Schreiben alle Mitglieder teilte er mit, dass er man aus »haftungsrechtlichen Gründen« keine positive Beschlussempfehlung geben könne, die Entscheidung aber bei den Mitgliedern liege. Auffällig an dem Schreiben war unter anderem, wie deutlich der AVWL-Vorstand darin auf konkurrierende Plattformen einging. Namentlich wurden unter anderem »gesund.de« und »ihreapotheken.de« genannt. Explizit stellte der Vorstand die Software-Lösung »No Q« vor: »Das Unternehmen ist vor allem mit einer Buchungsplattform für Schnelltests aktiv und bietet nun auch ein Tool an, um Impfungen zu organisieren.«
Die »No Q«-Software ist ein direktes Konkurrenzprodukt zum Verbändeportal: Patienten können dort unter anderem gelistete Apotheken suchen, die Corona-Tests und -Impfungen anbieten. Auffällig sind die Verbindungen, die zwischen »No Q« und dem AVWL bestehen: Auf der Internetseite des Anbieters bewirbt Apotheker Olaf Elsner das Angebot als »einzigartig«. Zur Erklärung: Olaf Elsner ist Mitglied des Vorstands im Apothekerverband Westfalen-Lippe. Hinzu kommt: Der Verband gibt offen zu, dass er mit der hinter »No Q« stehenden Betreibergesellschaft »Vertical Life« seit dem vergangenen Jahr eine Rahmenvereinbarung habe, die es den AVWL-Mitgliedern ermögliche, die Software zu günstigeren Konditionen zu nutzen. Klar ist aber auch, dass gleich mehrere Apothekerverbände in Deutschland eine solche Vereinbarung mit »No Q« haben.
Die PZ hat den AVWL mit diesen Punkten konfrontiert. Wie kam die Auslegung des eigentlich ausgeglichenen Wahlergebnisses zustande? Ist der Verband möglicherweise befangen, weil offen für die Konkurrenz geworben wird und Partnerschaften bestehen? Und: Versuchte der AVWL-Vorstand die Wahlentscheidung seiner Mitglieder kurz vor der Wahl durch das Rundschreiben noch zu beeinflussen? Thomas Rochell, Vorstandsvorsitzender des Verbands, antwortete ausführlich. (Anmerkung der Redaktion: Der AVWL bestand darauf, dass die PZ-Redaktion das Interview nur in Gänze und nicht gekürzt veröffentlichen darf.)
PZ: Die Abstimmung ging 40 zu 40 aus. Wie begründet es der AVWL juristisch, dass der Gedisa-Beitritt bei einem ausgeglichenen Wahlergebnis abgelehnt wird? Warum gab es mit Blick auf diesen Wahlausgang keine Wiederholung der Abstimmung?
Rochell: Laut § 10 Absatz 9 der AVWL-Satzung entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht. Die Frage, die zur Abstimmung stand, lautete: ›Soll sich der AVWL an der Gedisa beteiligen?‹ Diese Frage ist nicht von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ja beantwortet worden. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertroffen hätte. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, sofern die Satzung für dieses Stimmergebnis nicht eine besondere Regelung enthält. Dies ist für die Satzung des AVWL nicht der Fall ist. Damit liegt ein rechtlich eindeutiges Ergebnis vor. Und wollte man dies anders sehen, würden insbesondere auch die Rechte derjenigen Kolleginnen und Kollegen verletzt, die sich gegen eine Beteiligung ausgesprochen haben – und auf Grundlage der Satzung eben die Ablehnung des Beschlusses für sich in Anspruch nehmen können.
PZ: Hat AVWL-Vorstandsmitglied Olaf Elsner an der Abstimmung teilgenommen?
Rochell: Es steht uns nicht zu, das Abstimmungsverhalten einzelner Teilnehmer in den Medien öffentlich zu machen – weder ob noch wie.
PZ: Olaf Elsner wirbt auf der Internetseite der Firma »No Q« für die Software-Lösungen dieses Unternehmens, das in gewissen Bereichen in direkter Konkurrenz zu den Service-Angeboten des Verbändeportals steht. Ist Herr Elsner aus Ihrer Sicht möglicherweise befangen? Wenn nein, warum nicht?
Rochell: Herr Dr. Olaf Elsner hat auf der Internetseite von No-Q eine positive Bewertung des Unternehmens und der Leistungen abgegeben – dies jedoch weder in seiner Funktion als AVWL-Vorstandsmitglied noch unter Hinweis auf den AVWL oder unter Bezugnahme auf das Logo des AVWL am Ende der betreffenden Internetseite sondern (nur) als Inhaber der Storchen-Apotheke. Er nutzt, wie Hunderte andere Apotheker in Westfalen-Lippe auch, die Schnelltestsoftware und genießt dabei keine anderen Konditionen als alle anderen AVWL-Mitglieder. Weitere Verbindungen zu dem Unternehmen hat er nicht, insbesondere sitzt er nicht in dessen Gremien oder übt andere entscheidungsbefugte Positionen aus. Von einer auch nur potenziellen Interessenkollision kann daher keinerlei Rede sein.
PZ: In einem Schreiben an die AVWL-Mitglieder kurz vor der Abstimmung weist der AVWL ausdrücklich auf die Leistungen des Unternehmens »No Q« hin. Warum wird das Unternehmen in dem Schreiben so deutlich beschrieben? Gibt es irgendwelche Verknüpfungen zwischen dem AVWL und »No Q«?
Rochell: In dem von Ihnen zitierten Chefsache-Schreiben ist No-Q beispielhaft als einer von mehreren Anbietern genannt worden, die derzeit neu auf den Markt treten. Ebenso beispielhaft sind Anbieter angeführt worden, die bereits von vielen Apotheken genutzt werden und gut bekannt sind – wie gesund.de und ihreapotheken.de. Ferner sind im Rahmen der Mitgliederversammlung eine ganze Reihe weiterer Dienstleister aufgezählt worden – unter anderem Meine Apotheke: mea.de; mein.apotheken.de; apotheken.de. Die nicht abschließenden Aufzählungen machen deutlich, dass es auf dem Markt eine Vielzahl von bereits operativ tätigen Alternativen zum Angebot der Gedisa gibt. Selbst die Präsentation des Geschäftsführers der Gedisa, Herrn Sören Friedrich, hat diese Vielzahl von Marktplayern ausgewiesen, so auch No-Q.
Über etwaige Alternativen zu informieren, gehört zur Pflicht des Vorstands, den Mitgliedern eine möglichst fundierte Entscheidungsgrundlage zu ermöglichen. Eine Betrachtung des Marktumfelds ist zum einen unter dem Aspekt der Risikobetrachtung relevant. Zum anderen zeigt sich daran, dass es bereits ein breites Angebot am Markt gibt, welches von den Mitgliedern alternativ und gegebenenfalls sogar spezifiziert genutzt werden könnte.
Im Frühjahr 2021 haben der Apothekerverband Nordrhein wie auch der Apothekerverband Westfalen-Lippe mit der Firma Vertical Life eine Rahmenvereinbarung getroffen, die es den Mitgliedern ermöglicht, die Schnelltestsoftware No-Q zu Sonderkonditionen zu nutzen. (Solche Vereinbarungen über Sonderkonditionen trifft der AVWL – wie andere Landesverbände auch – zum Vorteil seiner Mitglieder mit einer ganzen Reihe von Unternehmen: vom Energieversorger, über Kfz-Händler bis hin zu Hilfsmittellieferanten.) Durch die Rahmenvereinbarung mit No-Q ist es gelungen, innerhalb kürzester Zeit in NRW ein flächendeckendes, äußerst effizientes Teststellennetz aufzubauen und damit einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten. Im April 2021 erklärte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann in einer Pressemitteilung: ›Nordrhein-Westfalen ist das Schnelltestland Nummer eins. Wir können stolz sein, dass wir mit vielen engagierten Einrichtungen, Apotheken, privaten Testzentren und auch vielen teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten in so kurzer Zeit für unsere Bürgerinnen und Bürger dieses wichtige Angebot aufbauen konnten.‹ Über die genannte Rahmenvereinbarung hinaus bestehen keine geschäftlichen Verbindungen zwischen dem AVWL und der Firma Vertical Life (No-Q).
PZ: In dem Schreiben wird erwähnt, dass der Vorstand den Gedisa-Beitritt aus »haftungsrechtlichen Gründen« nicht empfehlen kann. Können Sie dies bitte näher erklären? Warum haftungsrechtlich?
Rochell: Nur wenn eine Mitgliederversammlung in den Stand gesetzt wird, eine informierte Entscheidung zu treffen, ist der Beschluss rechtmäßig und damit bestandskräftig. Sind hingegen Informationsdefizite gegeben, die dem Vorstand zuzurechnen sind, dann steht nicht nur die Bestandskraft der Entscheidung in Rede, sondern auch eine persönliche Haftung des Vorstands. Damit ist das auch juristische Dilemma umschrieben, in dem sich der Vorstand befunden hat, denn ihm sind keine genügenden Informationen zur validen Beurteilung einer Beteiligung als Gesellschafter an der Gedisa zur Verfügung gestellt worden. Der Mitgliederversammlung waren daher wohl oder übel sämtliche Defizite zu offenbaren, damit diese – in voller Kenntnis aller Umstände und der daraus folgenden Risiken – eine Entscheidung treffen konnte, und zwar eine dann auch insoweit bestandskräftige und den Vorstand entlastende, das heißt haftungsausschließende Entscheidung.
Um das vorstehend beschriebene Dilemma nicht nur intern, sondern zusätzlich auch durch externe Experten mit allen Konsequenzen überprüft zu haben, hat der Vorstand zum einen eine Begutachtung des Unternehmens anhand der zur Verfügung stehenden Informationen durch einen Wirtschaftsprüfer veranlasst und zum anderen einen im Vereinsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzugezogen. Beide Gutachter sind zu dem Schluss gekommen, dass ein Engagement bei der Gedisa mit erheblichen Risiken – bis hin zum Totalverlust des mit einer Beteiligung aufzubringenden Kapitals – verbunden ist. Die Gesellschaft scheint - nach allem was wir wissen - gemessen an üblichen Standards einer Unternehmensgründung schlecht vorbereitet. Geeignete Unterlagen zur Beurteilung der Chancen und Risiken – nicht zuletzt dient dies auch alles zur Selbstkontrolle des Unternehmens – lagen uns nicht vor.
Außer der Pflicht insbesondere zur Aufdeckung der Risiken hat das vereinsrechtliche Gutachten zudem betont, dass der Vorstand ebenso über seine Bemühungen zur Aufklärung offener Fragen zu berichten habe. Ferner seien Alternativszenarien zu untersuchen und den Mitgliedern darzustellen (siehe Antwort auf Frage 4).
PZ: Ist es aus Ihrer Sicht üblich, dass der Verbandsvorstand seinen Mitgliedern kurz vor einer wichtigen Wahl eine Abstimmungsempfehlung gibt? Hat der Vorstand die Abstimmung damit nicht im Vorhinein zu sehr beeinflusst?
Zunächst: Da die Anmeldezahlen für die Mitgliederversammlung anfangs niedrig waren, hat der Vorstandsvorsitzende mit dem Chefsache-Rundschreiben die Mitglieder auf die Bedeutung der Veranstaltung hingewiesen. Er hat erläutert, worum es geht und appelliert, teilzunehmen. Dies geht bereits deutlich aus der Überschrift des Rundschreibens hervor: »Es sind die Mitglieder, die diese Entscheidung treffen.« Aufgrund der Komplexität der Frage war es zudem geboten, den Mitgliedern bereits zur Vorbereitung auf die Versammlung Informationen an die Hand zu geben. Die Mitglieder erwarten zu Recht von ihrem Vorstand, dass er sich nicht nur mit dem betreffenden Sachverhalt eingehend auseinandersetzt, sondern auch, dass er ihnen eine Orientierung gibt.
Die in Ihrer Fragestellung als »Abstimmungsempfehlung« bezeichnete Äußerung kann nicht isoliert, sondern muss vielmehr im Gesamtkontext betrachtet werden. Dann fällt zum Beispiel auf, dass es gleich zu Beginn des letzten Textblocks des Rundschreibens heißt: »Der Vorstand steckt hier in einem Dilemma: Die Idee hinter der Gedisa ist – im Grundsatz – gut. Die Planung und Umsetzung der Idee ist es, nach allem was wir bislang wissen beziehungsweise gerade nicht wissen, aber weniger. (…)«. Wenn es dann zum Schluss heißt, dass der Vorstand »derzeit keine positive Beschlussempfehlung zur Frage einer Beteiligung an der Gedisa aussprechen« könne, dann unterstreicht die erneute zeitliche Einschränkung («bislang«/«derzeit«), dass der Vorstand es keineswegs ausschließt, dass sich die Informationslage noch ändern kann. Und sei es, dass dieses noch in der Mitgliedersammlung selbst geschieht. Ersichtlich zu diesem Zweck ist im Übrigen Herr Sören Friedrich als Geschäftsführer der Gedisa zur Mitgliederversammlung eingeladen worden. Ferner hat der Vorstand auch keine Empfehlung dahingehend ausgesprochen, dass die Mitglieder eine Beteiligung ablehnen, also dagegen votieren sollen. Vielmehr hat er über sich gesagt, dass er – derzeit – keine positive Beschlussempfehlung geben könne. Und genau das deckt sich mit der dargestellten juristischen Situation (Dilemma), in der sich der Vorstand befunden hat. Von einer Beeinflussung kann also, erst recht unter Berücksichtigung des Inhalts des restlichen Rundschreibens sowie unter verständiger Würdigung der Gesamtumstände, keine Rede sein.
PZ: Die Apotheker in Ihrer Region könnten nun möglicherweise Nachteile haben, weil sie von weiteren Entwicklungen, Dienstleistungen und Vorteilen im Verbändeportal abgeschnitten sind. Was raten Sie Ihren Mitgliedern diesbezüglich? Wie würden Sie auf mögliche Beschwerden diesbezüglich reagieren?
Rochell: Wir haben bereits auf der Mitgliederversammlung umgehend erklärt, dass der Vorstand natürlich durch das ablehnende Votum gebunden wird, sich aber auch dafür einsetzt, dass die Befürworter der Gedisa künftig individuell deren Leistungen nutzen können. Nicht nur das Abstimmungsergebnis verlangt, sich für beide Seiten einzusetzen. Wir werden deshalb zeitnah auf die Gedisa zugehen und die Interessen derer vertreten, die die Leistungsangebote nutzen und die Gedisa über entsprechende Entgelte fördern wollen. Wenn dies auf vertraglicher Grundlage geschieht, z.B. vermittelt durch einen Rahmenvertrag, dann ist sicherlich auch das Risiko kalkulierbarer, das sich derzeit aufgrund der nahezu vollständig fehlenden Unternehmensunterlagen nur schwer bis gar nicht einschätzen lässt.
Keine Apotheke in Westfalen-Lippe muss Sorge haben, abgeschnitten zu werden. Das Management des E-Rezeptes – das ist nochmals deutlich zu unterstreichen – ist ohnedies jedem mittels der diskriminierungsfreien, kostenlosen gematik-Software möglich. Zu allen anderen Funktion gibt es u.E. ausreichend Alternativen am Markt. Es gibt einen funktionierenden Markt und ein breites Angebot, das die Mitglieder nutzen können.
In Fällen, in denen die Gedisa auf einzelne Leistungen ein Monopol hat oder ihr hoheitliche Aufgaben übertragen werden, wird sie auch den Apotheken einen Zugang zu einem angemessenen Preis eröffnen müssen, deren Verband nicht an der Gedisa beteiligt ist bzw. die gar nicht Mitglied in einem Verband sind. Das haben wir schon bei den digitalen Impfzertifikaten erlebt. Bereits heute muss es Gastzugänge zum DAV-Portal geben, damit auch Nichtmitglieder Impfzertifikate erstellen können. Im Übrigen ist der AVWL an der Entwicklung des DAV-Portals beteiligt gewesen. Wenn die Rechte der entsprechenden Funktionalitäten, die bislang entstanden sind, nun auf die Gedisa übertragen werden sollen, bitten wir uns aus, unseren Mitgliedern auch künftig die Nutzung zu ermöglichen. Selbstverständlich werden wir dann auch Kosten mittragen, die zum Beispiel für Wartungsarbeiten entstehen.
Abschließend möchten wir nochmal unterstreichen, dass die Mitgliederversammlung verbindlich entschieden hat. Und zwar hat sie sich dafür entschieden, das mit einem Gedisa-Beitritt verbundene Risiko nicht »zu sozialisieren«, sondern es jedem Mitglied selbst zu überlassen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen es die Leistungen der Gedisa in Anspruch nehmen möchte. Ob das tatsächlich als „Nachteil“ betrachtet werden kann, mag jeder selbst beurteilen. In jedem Fall stehen etwaigen Nachteilen aber auch Vorteile gegenüber, so z.B. die wirtschaftliche Flexibilität, Leistungen, die sich scheinbar beim Verbraucher durchsetzen, zu beziehen, und Leistungen, die offensichtlich nicht vom Markt abgefragt werden, wieder abzukündigen.
Unter Hinweis auf die vorstehenden Überlegungen können wir etwaige Beschwerdeführer nur darum bitten, die demokratisch gefundene Entscheidung zu akzeptieren und damit auch die Meinung der anderen zu respektieren. Diesen Grundprinzipien fühlt sich der Vorstand unumstößlich verpflichtet. Inakzeptabel ist es daher auch, auf Grundlage der Entscheidung eine Spaltung der Mitglieder herbeizureden. Der Vorstand wird jedenfalls alles dafür tun, um solchen Bestrebungen entgegenzuwirken.