Desinfektionsmittel ist nicht »hautfreundlich« |
Der Europäische Gerichtshof hat in einem aus Deutschland vorgelegten Verfahren entschieden, dass Desinfektionsmittel nicht als »hautfreundlich« beworben werden dürfen. / Foto: IMAGO/imagebroker
Der Streit geht zurück auf die Zeit der Corona-Pandemie. Die Drogeriekette dm hatte das Desinfektionsmittel »BioLYTHE« verkauft. Auf dem Etikett des Produkts hieß es: »Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel«, »Haut-, Hände- und Oberflächendesinfektion«, »Wirksam gegen SARS-Corona« sowie »Hautfreundlich • Bio • ohne Alkohol«.
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale handelte einen Verstoß gegen die Biozid-Verordnung (BiozidV) und damit um unlautere Werbung. Denn Biozide – und darunter fallen Desinfektionsmittel regelmäßig – dürfen mit bestimmte Aussagen nicht beworben werden. Unzulässig sind zum Beispiel »umweltfreundlich«, »natürlich« oder »ungiftig« . Auch außerhalb der Schwarzen Liste sind »ähnliche« Hinweise verboten. Die Produkte sollen in der Werbung nicht verharmlost werden, da sie auch für Menschen und Tiere negative Auswirkungen haben können.
Umstritten war allerdings, ob ein solch »ähnlicher« und damit unzulässiger Hinweis in diesem Fall vorlag. Während das Landgericht Karlsruhe der Klage der Wettbewerbszentrale noch stattgegeben hatte, vertrat das Oberlandesgericht Karlsruhe eine andere Auffassung: Der Begriff »hautfreundlich« sei kein »ähnlicher« und damit unzulässiger Begriff im Sinne der BiozidV.
Gegen diese Entscheidung hatte die Wettbewerbszentrale Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in dieser Frage den EuGH angerufen. Die Karlsruher Richter wollten wissen, ob der Begriff »ähnliche Hinweise« jeden Hinweis umfasst, der die Risiken eines Biozidprodukts für die Gesundheit oder für die Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit verharmlost, ohne jedoch allgemeinen Charakter zu haben.
Der EuGH sah diese Einschränkung nicht: »So kann sowohl ein allgemeiner als auch ein spezifischer Hinweis, der die Risiken von Biozidprodukten verharmlost, in Bezug auf das Vorliegen dieser Risiken irreführend sein«, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts
»Hautfreundlich« hat aus Sicht des EuGH »eine positive Konnotation«, die die Erwähnung jeglicher Risiken vermeide. Damit sei der Begriff nicht nur geeignet, die schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren, sondern deute sogar an, dass dieses Produkt für die Haut von Nutzen sein könnte. »Eine solche Angabe ist irreführend, so dass das Verbot ihre Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt ist«, so der EuGH.
Bei der Wettbewerbszentrale freut man sich über die Entscheidung aus Luxemburg: »Damit haben wir unser Ziel – mehr Rechtssicherheit für Unternehmen bei der Werbung – erreicht«, so Rechtsanwältin Christiane Köber.
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