Defekturen im Saarland freigegeben |
Nach pharmazeutischem Ermessen könne die Apotheke eine andere Darreichungsform wählen, auch hier sollen die die Empfehlungen des BfArM berücksichtigt werden. Zudem dürfen Apotheken je nach Verfügbarkeit auch die nächstgrößere Packung abgeben und berechnen. Die Nichtverfügbarkeit der verordneten Packung sei zu dokumentieren, weil auch hier die Krankenkasse im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die Nichtverfügbarkeit anfordern könne.
Angesichts der aktuell schwierigen Versorgungssituation bei Fieberarzneimitteln für Kinder »begrüßen es die Vertragsparteien, dass zur Sicherstellung der Versorgung von Kindern mit ibuprofen-/paracetamolhaltigen Fieber-Arzneimitteln die Ärzt:innen eine Wirkstoff-Verordnung ausstellen. Damit haben die Apotheken die Möglichkeit, flexibel auf Lieferengpässe zu reagieren«, heißt es in dem Schreiben weiter. Eine Wirkstoffverordnung ermögliche es in den Apotheken, »die entsprechenden Arzneimittel in der ganzen Bandbreite unter Berücksichtigung der pharmazeutischen Voraussetzungen in der Apotheke abzugeben«.
Auch der Saarländische Gesundheitsminister Magnus Jung (SPD) äußerte sich dazu: »Durch diesen Schritt wurde den Apotheken die erforderliche Flexibilität eingeräumt, um Lieferengpässen effektiv und unbürokratisch entgegenwirken zu können«. Grundsätzliche Reformen bei der Arzneimittelversorgung vom Bund seien aber weiter notwendig.
»Desweiteren hat das Ministerium § 17 Abs. 6c Nr. 5 ApBetrO sehr weit ausgelegt und damit die Möglichkeit eröffnet, den kollegialen Austausch zu erweitern«, ergänzte Carsten Wohlfeil. »Wenn eine Apotheke eine Rezeptur (hier: Fiebersäfte und -Zäpfchen) nicht herstellen kann, zum Beispiel weil die Ausgangsstoffe nicht verfügbar sind oder die personelle Situation der Apotheke dies nicht zulässt, liegt aktuell ein dringender Fall gem. § 17 Abs. 6c Nr. 5 APBetrO vor und der Bezug von einer Defektur/ Rezeptur von einer anderen Apotheke ist möglich«, heißt es seitens des Ministeriums. Ein »dringender Fall« liegt laut Ministerium dann vor, »wenn die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist und wenn das Arzneimittel nicht rechtzeitig bezogen oder hergestellt werden kann«.
Anfang der Woche hatte auch das Sozialministerium Sachsen den Apotheken im Freistaat Erleichterungen bei der Arzneimittelabgabe offiziell gestattet. Die Lockerungen betreffen Arzneimitteltausch, Defektur und Importe.