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Stellungnahme zum PDSG

DAV will die Gematik-App betreiben

In ihrer Stellungnahme zum geplanten Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) begrüßt die ABDA zwar, dass die Rezept-App über die sichere Telematik-Infrastruktur (TI) laufen soll. Sie warnt jedoch vor Unschärfen im Gesetzentwurf und wirbt erneut für die Web-App der Apotheker. Auch in puncto Makelverbot sieht sie Nachbesserungsbedarf.
Jennifer Evans
26.02.2020  13:06 Uhr

Für die Apotheker war es wohl wie ein Schlag ins Gesicht, als das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kürzlich mit dem Referentenentwurf zum PDSG eröffnete, die Gematik solle künftig die zentrale App für das E-Rezept stellen. Denn eigentlich beabsichtigt der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit seiner eigenen digitalen Anwendung, der sogenannten DAV-Web-App, einen einheitlichen bundesweiten Standard für den Transfer des E-Rezepts zu etablieren. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf zeigt sich die ABDA nun sehr lösungsorientiert und kündigt an, die Gematik bei der Entwicklung der Rezept-App unterstützen und den »Betrieb der Web-App und der zugehörigen Komponenten im Auftrag der Gematik« übernehmen zu wollen. Damit wäre eine effiziente und kostengünstige Umsetzung möglich, die sowohl Ressourcen der Gematik und der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch der Versicherten schone, so die Argumentation der Bundesvereinigung.

Die ABDA wirbt zudem für ihre eigene digitale Lösung, weil diese die Vorgaben des Gesetzgebers zum Makel- und Beeinflussungsverbot auch technisch umsetze. Im PDSG ist aus Sicht der Apotheker derzeit noch nicht ausreichend klar, dass der Rezeptschlüssel nicht an Drittanbieter weitergeleitet werden darf. Damit die Einflussnahme auf die Apothekenwahl künftig ausgeschlossen bleibt, fordert die ABDA, den Rezeptschlüssel entweder bei der Gematik zu lassen oder sich technisch an der Web-App des DAV zu orientieren. Denn mit der App der Apotheker könnten Versicherte ohne Beteiligung Dritter ihre E-Rezepte einsehen, verwalten, transportieren oder vernichten. Darüber hinaus sei damit eine unverbindliche und anonyme Verfügbarkeitsanfrage in einer Apotheke möglich und das Rezept persönlich oder digital in jeder Apotheke nach Wahl des Versicherten einlösbar, heißt es.

Erweiterungen zum Makelverbot

Nach Auffassung der ABDA sind die vorgesehenen Ergänzungen zum Makelverbot unzureichend. Sie sieht in den derzeitigen Formulierungen des Referentenentwurfs die Gefahr, dass »nicht an der Versorgung der Patienten beteiligte Dritte an der Verteilung von Rezepten im eigenen kommerziellen Interesse partizipieren«. Um etwaigen Geschäftskonzepten in Zukunft einen Riegel vorzuschieben, pocht die Apothekerschaft daher auf eine Klarstellung des Gesetzgebers. Er soll regeln, dass ein »Makeln von Verschreibungen durch Dritte verboten ist«. Ansonsten befürchtet die Bundesvereinigung, kostenträchtige Modelle könnten die wirtschaftliche Lage der Apotheken sowie die flächendeckende Arzneimittelversorgung verschlechtern. Um entsprechende Verschreibungen nicht gänzlich zu verlieren, sähen sich die Offizinen dann womöglich zur Teilnahme an den Geschäftsmodellen Dritter gezwungen. Gemeint sind damit Anbieter, die gezielt Rezepte steuern, diese lediglich an die mit ihnen kooperierenden Apotheken weiterleiten und für diese Vermittlung bitten sie dann die Offizinen zur Kasse. So fließe das Geld nicht in die Versorgung, sondern in die Taschen dritter Marktakteure, kritisiert die Bundesvereinigung. Hinzu kommt, dass es im Umfeld des E-Rezepts demnach ohnehin wettbewerbsrechtlich schwer ist, Verstöße gegen das Abspracheverbot nachzuweisen.  Auch berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten greifen womöglich bei Drittanbietern nicht, wenn sie nicht am eigentlichen Versorgungsprozess beteiligt sind, bemängelt die Standesvertretung. 

Im PDSG ist außerdem vorgesehen, die Selbstverwaltung mit der Erstellung eines Vordrucks für das Grüne Rezept zu beauftragen. Auf dem sollen Ärzte nach der Einführung des E-Rezepts auch OTC-Arzneimittel verordnen dürfen. Die ABDA weist nun darauf hin, dass die »Vereinbarungen auch eine praxisgerechte Handhabung dieser elektronischen Arzneimittelempfehlungen in der Apotheke ermöglichen« sollten. Insbesondere dürfe den Apotheken kein Mehraufwand beispielsweise mit Blick auf eine etwaige Dokumentation entstehen.

Darüber hinaus sehe die ABDA im Gematik-Beirat in Zukunft gerne einen Repräsentant der Bundesapothekerkammer (BAK). Schließlich falle es in die Zuständigkeit der Kammern, die elektronischen Heilberufsausweise (HBA) sowie die Institutionskarten (SMC-B) an die Apotheker hierzulande auszugeben. Daher hätten die Festlegungen der Gematik »unmittelbare Relevanz«, so die Begründung.

Grundsätzlich begrüßt die ABDA aber das Ziel des Gesetzentwurfs von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), durch die Digitalisierung die Gesundheitsversorgung hierzulande zu verbessern. Da es die vertrauensvolle Beziehung zwischen Patient und Heilberufler zu schützen gelte, seien beim Austausch von Gesundheitsdaten »höchstmögliche Sicherheitsmaßstäbe anzulegen«.  Den PDSG-Entwurf hatte Spahn Ende Januar praktisch im Nachgang des bereits beschlossenen Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) präsentiert und damit die Regelungen rund um die Telematik-Infrastruktur (TI) sowie deren Anwendungen konkretisiert. Das Zuweisungsverbot für E-Rezepte – sowohl innerhalb Deutschlands als auch für Versender von Arzneimitteln im europäischen Ausland sollte ursprünglich mit dem Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) kommen. Im Entwurf für das PDSG sind die entsprechenden Passagen sogar identisch. Mit dem VOASG geht es derzeit aber nicht voran, weil noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Verankerung der Rx-Preisbindung für alle Marktteilnehmer im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) europarechtskonform ist.

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