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SARS-CoV-2

Das »wann und wie« zur Coronavirus-Quarantäne

Gesundheitsämter können unter bestimmten Umständen eine häusliche Quarantäne anordnen. Doch wann und bei wem wird diese Maßnahme ergriffen, wie sieht der Ablauf praktisch aus? Und wie sinnvoll ist die aktuelle Herangehensweise?
AutorKontaktCarolin Lang
Datum 06.03.2020  09:58 Uhr

Unangekündigt in der Arztpraxis

Kommt ein Patient unangemeldet in die Praxis, sollten die folgenden sechs Schritte eingehalten werden:

1. Bei der Anmeldung sollte abgeklärt werden, ob ein begründeter Verdachtsfall vorliegt.

2. Liegt solch ein Fall vor, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Eine Meldung an das Gesundheitsamt ist nicht nötig, wenn der Patient sich in den vergangenen 14 Tagen nicht in einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten hat oder wenn der Patient Kontakt zu einem bislang unbestätigten Fall hatte.

3. Der Patient sollte anschließend eine Schutzmaske bekommen und in ein separates Zimmer geführt werden.

4. Der Arzt untersucht den Patienten unter Einhaltung von Schutzvorkehrungen. Er sollte Handschuhe, eine FFP2-Maske, Kittel und gegebenenfalls eine Schutzbrille tragen.

5. Es soll ein Rachenabstrich gemacht werden, der dann zur Untersuchung in ein Labor eingeschickt wird.

6. Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion nachgewiesen wurde, sollen zwecks Erstattung der Behandlungskosten mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden.

Sofern die Patienten keine schweren Symptome zeigen und keine Risikofaktoren für Komplikationen aufweisen, sollen sie bis zum Vorliegen der Testergebnisse unter häuslicher Quarantäne stehen. Fällt das Ergebnis negativ aus, wird die Quarantäne aufgehoben.

Bestätigt sich der Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2, werden Betroffene nicht zwangsweise stationär aufgenommen. Wer nicht behandlungsbedürftig ist, kann nach kürzlich angepasstem Flussschema des RKI auch in die häusliche Quarantäne.

Quarantäne nicht Aufgabe des Krankenhauses

Das Uniklinikum in Münster (UKM) hatte zuvor als erstes Klinikum bekannt gemacht, nur noch schwer an Covid-19 erkrankte Personen stationär aufzunehmen. Anlass für die Vorgehensweise beim UKM war eine Forderung der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH). Die DGKH vertritt den Standpunkt, dass sich die stationäre Versorgung auf Covid-19 Patienten mit schweren Verlaufsformen konzentrieren muss, um Krankenhäuser zu entlasten. »Ebenso darf Quarantäne von Verdachtsfällen oder von Infizierten ohne Symptome nicht Aufgabe der Krankenhäuser sein. Nur hierdurch kann die Sicherheit der anderen stationären Patienten der Klinik und des medizinischen Personals gewährleistet werden«, heißt es in einer Stellungnahme.

Das bringe die Vorteile mit sich, dass keine Kreuzkontamination in Wartebereichen stattfinden kann, dass das Risiko einer nosokomialen Ausbreitung reduziert wird und dass die psychische Belastung der Betroffenen reduziert wird. Außerdem rät die DGKH zur ambulanten Diagnostik mit Probennahme im Haushalt der Betroffenen.

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