Das müssen Apotheken als Betreiber von Medizinprodukten wissen |
Jennifer Evans |
13.07.2022 11:00 Uhr |
Auch eine Krankenkasse muss als Versorgende aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verbindlichkeit den Pflichten eines Betreibers nachkommen. Doch in der Praxis stellen häufig Dritte – wie Apotheken – die Medizinprodukte für eine Kasse bereit. In dem Fall kann sie ihre Betreiberpflichten und -aufgaben laut der MPBetreibV nun auf Dritte – also eine Apotheke – übertragen. Das muss allerdings vertraglich fixiert sein.
Ertner zufolge haben zum Beispiel die DAK, die IKK Classic, die IKK Brandenburg und Berlin, die Handelskrankenkasse (hkk), die Knappschaft sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bereits von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Gibt eine Apotheke an Versicherte dieser Kassen Medizinprodukte ab, fallen erweiterte Anforderungen an Dokumentation und Protokolle messtechnischer Kontrollen an.
Grundsätzlich dürfen nur Personen Medizinprodukte am Patienten anwenden, wenn sie die entsprechende Ausbildung, Kenntnis oder Erfahrung haben. Eine Einweisung, wie mit einem Medizinprodukt ordnungsgemäß umzugehen ist, muss sowohl der Apothekenmitarbeiter als auch dann der Kunde bei Abgabe in jedem Fall verpflichtend erhalten. Eine Dokumentation dieser Einweisung ist erforderlich, wenn es um Produkte wie Blutzuckermessgeräte, Milchpumpen, Inhalationsgeräte oder elektrische Babywaagen geht.
In diesem Zusammenhang weist Ertner auf einen interessanten Aspekt hin: Die MPBetreibV legt nicht fest, wie genau die Einweisung aussehen soll. Folglich wäre sie also auch anhand von Filmen oder Software möglich. Das hält übrigens auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) grundsätzlich für zulässig, solange der Einweisende telefonisch erreichbar ist.
Hat ein Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter muss er einen sogenannten Beauftragten für Medizinproduktesicherheit bestimmen, der sowohl die Meldepflichten innerhalb der Gesundheitsorganisation überwacht als auch extern Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber ist. Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie etwaige Rückrufaktionen zu koordinieren, fällt ebenfalls in seinen Verantwortungsbereich. Dazu gehören beispielsweise schriftliche Mitteilungen zu Nebenwirkungen, Fehelfunktionen, Fälschungen oder technischen Mängeln der Produkte.
Außerdem muss der Medizinprodukteberater stets auf dem neuesten Erkenntnis- und Sachstand in seinem Bereich sein. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass für diese Aufgabe grundsätzlich »eine sachkundige und zuverlässige Person mit medizinischer, naturwissenschaftlicher, pflegerischer, pharmazeutischer oder technischer Ausbildung« infrage kommt. Für die regelmäßigen Schulungen des Mitarbeiters hat dann der Apothekenleiter zu sorgen.
Ertner zählt ein paar Stichpunkte auf, was eine Apotheke im Alltag hinsichtlich der nationalen MPBetreibV beachten muss:
Zur praktischen Umsetzung der Verordnung haben auch das BMG inzwischen so viele Fragen erreicht, dass es im Netz einen Leitfaden veröffentlicht hat, der die häufigsten davon beantwortet.
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