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Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Das müssen Apotheken als Betreiber von Medizinprodukten wissen

Neben der europäischen Medizinprodukte-Verordnung gibt es auch noch ein nationales Regelwerk: die Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Unter anderem ermöglicht sie es den Kassen, gewisse Pflichten auf die Apotheken zu übertragen. Und definiert die Aufgaben für Medizinproduktebeauftragte.
Jennifer Evans
13.07.2022  11:00 Uhr

Vorsicht bei den Kassen

Auch eine Krankenkasse muss als Versorgende aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verbindlichkeit den Pflichten eines Betreibers nachkommen. Doch in der Praxis stellen häufig Dritte – wie Apotheken – die Medizinprodukte für eine Kasse bereit. In dem Fall kann sie ihre Betreiberpflichten und -aufgaben laut der MPBetreibV nun auf Dritte – also eine Apotheke – übertragen. Das muss allerdings vertraglich fixiert sein.

Ertner zufolge haben zum Beispiel die DAK, die IKK Classic, die IKK Brandenburg und Berlin, die Handelskrankenkasse (hkk), die Knappschaft sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bereits von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Gibt eine Apotheke an Versicherte dieser Kassen Medizinprodukte ab, fallen erweiterte Anforderungen an Dokumentation und Protokolle messtechnischer Kontrollen an.

Was ist bei der Einweisung zu beachten?

Grundsätzlich dürfen nur Personen Medizinprodukte am Patienten anwenden, wenn sie die entsprechende Ausbildung, Kenntnis oder Erfahrung haben. Eine Einweisung, wie mit einem Medizinprodukt ordnungsgemäß umzugehen ist, muss sowohl der Apothekenmitarbeiter als auch dann der Kunde bei Abgabe in jedem Fall verpflichtend erhalten. Eine Dokumentation dieser Einweisung ist erforderlich, wenn es um Produkte wie Blutzuckermessgeräte, Milchpumpen, Inhalationsgeräte oder elektrische Babywaagen geht.

In diesem Zusammenhang weist Ertner auf einen interessanten Aspekt hin: Die MPBetreibV legt nicht fest, wie genau die Einweisung aussehen soll. Folglich wäre sie also auch anhand von Filmen oder Software möglich. Das hält übrigens auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) grundsätzlich für zulässig, solange der Einweisende telefonisch erreichbar ist.

Berater für Medizinprodukte ernennen

Hat ein Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter muss er einen sogenannten Beauftragten für Medizinproduktesicherheit bestimmen, der sowohl die Meldepflichten innerhalb der Gesundheitsorganisation überwacht als auch extern Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber ist. Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie etwaige Rückrufaktionen zu koordinieren, fällt ebenfalls in seinen Verantwortungsbereich. Dazu gehören beispielsweise schriftliche Mitteilungen zu Nebenwirkungen, Fehelfunktionen, Fälschungen oder technischen Mängeln der Produkte.

Außerdem muss der Medizinprodukteberater stets auf dem neuesten Erkenntnis- und Sachstand in seinem Bereich sein. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass für diese Aufgabe grundsätzlich »eine sachkundige und zuverlässige Person mit medizinischer, naturwissenschaftlicher, pflegerischer, pharmazeutischer oder technischer Ausbildung« infrage kommt. Für die regelmäßigen Schulungen des Mitarbeiters hat dann der Apothekenleiter zu sorgen. 

Ertner zählt ein paar Stichpunkte auf, was eine Apotheke im Alltag hinsichtlich der nationalen MPBetreibV beachten muss:

  • Anpassung der Formblätter für die Unterweisung
  • Alle Mitarbeiter und Kunden einweisen und die Einweisung bei aktiven Medizinprodukten dokumentieren
  • Instandhaltungen der Medizinprodukte nach Herstellervorgaben durchführen und keine Reparaturen selbst übernehmen
  • Keimarme oder sterile Bestandteile eines Medizinprodukts nicht selbst aufbereiten, sondern austauschen
  • Von der Apotheke betriebene Blutdruckmessgeräte alle zwei Jahre einer messtechnischen Kontrolle unterziehen oder gegen Neugeräte austauschen
  • Geräte von Versicherten oben genannter Kassen messtechnischen kontrollieren und bei Bedarf austauschen
  • Das Formblatt der Bestandskontrolle aktualisieren und checken, ob alle aktuellen Leih- und Messgeräte aufgeführt sind
  • Bei Abgabe von aktiven Medizinprodukten an Versicherte oben genannter Kassen ein Bestandsverzeichnis führen
  • Ein Medizinproduktebuch für alle Blutdruckmessgeräte anlegen und Versicherten oben genannter Kassen ein Formblatt des Buchs ausgefüllt mitgeben
  • Vorführmodelle mit einem Schild »Nur für Ausstellungs- und Vorführzwecke« kennzeichnen
  • Bei mehr als 20 Mitarbeitern einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit benennen und für diesen eine E-Mail-Adresse auf der Website der Apotheke angeben

Zur praktischen Umsetzung der Verordnung haben auch das BMG inzwischen so viele Fragen erreicht, dass es im Netz einen Leitfaden veröffentlicht hat, der die häufigsten davon beantwortet.

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