Das Kreuz mit den Entlassrezepten |
Cornelia Dölger |
03.08.2023 18:00 Uhr |
Da die Anlage 8 weder vom GKV-Spitzenverband noch vom DAV separat gekündigt werden kann, gelten nun für die Apotheken die darin festgehaltenen bisherigen Regelungen, die sich auf frühere Fassungen des Rahmenvertrags zum Entlassmanagement beziehen. Für die anderen Vertragsparteien aber gelten die von ihnen beschlossenen, von den Apotheken abgelehnten Änderungen.
Wie damit umgegangen werden soll, darüber streiten sich jetzt die Geister. Denn zumindest theoretisch ist das Regelungswirrwarr für die Apotheken eine Retaxfalle mit Ansage. Zum Beispiel wird laut dem geänderten Rahmenvertrag zwischen Entlassverordnungen aus der Klinik und der Reha unterschieden. Während Verordnende in Reha-Einrichtungen weiterhin wie gehabt die versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR) in der Codierleiste verwenden sollen (beginnend mit »75«), müssen zugelassene Krankenhäuser ab Januar 2024 anstelle der BSNR das Standortkennzeichen des Krankenhauses nach § 293 Absatz 6 SGB V eintragen («77«). Bis Ende Dezember 2023 ist für sie übergangsweise sowohl die BSNR als auch das Standortkennzeichen zulässig.
Ähnlich verhält es sich bei der Pseudo-Arztnummer »4444444«, die bislang sowohl Krankenhäuser als auch Reha-Einrichtungen genutzt haben. Diese dürfen Reha-Einrichtungen weiter verwenden, wohingegen Verordnende aus Kliniken nur noch für die Versorgung zugelassene Arztnummern (Krankenhausarztnummern/lebenslange Arztnummern) angeben dürfen.
Stellt also ein Arzt oder eine Ärztin im Krankenhaus ein Rezept aus, auf dem das Standortkennzeichen aufgedruckt ist, ist das aus Kliniksicht kein Formfehler, wohl aber aus Apothekensicht. Wie ein Verband berichtete, kam es schon zu Fällen, in denen Rezepte aus dem Krankenhaus sowohl mit BSNR als auch mit Standortkennzeichen versehen waren. Geschuldet war dies alten Vordrucken mit der »75« in der Codierzeile, wie sie übrigens noch in großen Mengen in den Kliniken vorhanden sein dürften.
Zudem können Apotheken anhand der ausstellenden Adresse nicht immer unterscheiden, ob die Verordnung aus einem Krankenhaus oder einer Reha-Klinik kommt. Das war bislang auch nicht erforderlich – wegen der beschriebenen Trennung mit je eigenen Vorschriften jetzt aber schon, weil Apotheken sonst sehenden Auges in die Retaxfalle tappen. Das Chaos bei der Belieferung scheint also perfekt zu sein.