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Abweichende Regelungen

Das Kreuz mit den Entlassrezepten

Für Apotheken gelten beim Bearbeiten von Entlassrezepten seit Kurzem teils andere Regeln als für ausstellende Krankenhäuser. Dass das zu (noch mehr) Retaxierungen führt, liegt auf der Hand. Wie kann der Knoten durchschlagen werden?
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 03.08.2023  18:00 Uhr

DAV ruft Kassen zu Retaxverzicht auf

Um die Pattsituation für die Apotheken zu entschärfen, hat der DAV schon vor einigen Wochen die Kassen dazu aufgerufen, bei Entlassrezepten komplett auf Retaxierungen zu verzichten. Außerdem sollten die Verordnenden in Kliniken und Reha-Einrichtungen auf das korrekte Ausstellen achten. Wie der DAV ausführte, seien Apotheken andernfalls in bestimmten Fällen gezwungen, die Rezepte als Privatrezepte zu behandeln. Dies kann demnach nur dann der Fall sein, wenn das Entlassrezept nicht heilbar ist und keine neue, fehlerfreie Verordnung ausgestellt werden kann (etwa wenn der Verordnende nicht erreichbar ist). Als »unheilbar« gelten aus Apothekensicht Formfehler wie eine falsche BSNR in der Codierzeile (siehe Ausführungen oben) oder auch ein Aufkleber im Personalienfeld statt gedruckter Daten.

Was tun in solchen Fällen? Als Handlungsempfehlung gibt ein Verband seinen Apotheken an die Hand, nicht ordnungsgemäß ausgestellte Entlassverordnungen erst nach Heilung oder Änderung durch das Krankenhaus zu versorgen oder eben als Privatrezepte zu behandeln. Es seien drei Fallkonstruktionen zu unterscheiden: Bei korrekt ausgestellten Rezepten gelte das Sachleistungsprinzip. Falls Formfehler vorhanden seien, gelte es, diese als heilbar oder unheilbar einzuordnen. Bei heilbaren Mängeln seien die Art der Verordnung, die Art des formalen Mangels und der Aufwand zur Behebung abzuwägen. Wenn das Rezept unheilbar fehlerhaft sei und kein neues, fehlerfreies beschafft werden könne, könne es, wie auch vom DAV beschrieben, als Privatrezept behandelt werden. Dies stehe dem Sachleistungsprinzip nicht entgegen.

Kassen lehnen Forderungen der Apotheken ab

Der GKV-Spitzenverband lehnt die Forderung der Apotheken ab. Ein Sprecher sagte der PZ, dass ein genereller Retaxverzicht nicht angemessen sei, da die Apotheken die letzte Kontrollinstanz vor der Abgabe der Arzneimittel seien und »schon nach der Apothekenbetriebsordnung bei nicht ordnungsgemäß ausgestellten Rezepten einzugreifen haben«.

Die Apotheken seien verpflichtet, sich an gesetzliche und vertragliche Vorgaben zu halten. Des Weiteren gelte nach wie vor das Sachleistungsprinzp in der GKV. »Aus diesem Grund lehnen wir die Abrechnung der Rezepte als Privatrezepte und die finanzielle Belastung der Versicherten ab«, so der Sprecher. Beim Punkt »Aufkleber im Personalienfeld« habe es im Übrigen keine Änderung in der Vorgehensweise gegeben. 

Grundsätzlich stellten die von den Apotheken abgelehnten Änderungen beim Entlassmanagement keine zusätzlichen bürokratischen Hürden und auch keine neuen Prüfpflichten dar, so der Sprecher weiter. Vielmehr seien lediglich gesetzliche Regelungen zu Standortverzeichnissen sowie Kennzeichen für Leistungserbringer sowie zu bestehenden Verträgen »nachgezeichnet« worden. Die von den Apotheken dargestellte Kontrollpflicht, zwischen Reha und Krankenhäusern zu unterscheiden, entspreche dabei nicht den vorgesehenen Regelungen. Zudem seien einige bisherige Prüfregeln vereinfacht worden. Welche das sind, erklärte der Sprecher nicht.

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