Patientendaten dürfen nur vollständig anonymisiert mit einem Chatbot geteilt werden. / © Getty Images/Abdullah Durmaz
Die Gewerkschaft betont, dass Medikationsdaten als Gesundheitsdaten den besonderen Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genießen. Deshalb dürfen sie nicht unzensiert in KI-Anwendungen wie ChatGPT kopiert werden. Doch selbst wenn der Patientenname, das Geburtsdatum oder die Anschrift entfernt wurden, könne es Probleme geben. Es müsse sichergestellt sein, dass der Patient nicht anhand der verbliebenen Daten identifiziert werden kann.
Die Gewerkschaft warnt, dass Medikationsanalysen sehr schnell Rückschlüsse auf die Person zulassen, auch wenn die Daten vermeintlich anonymisiert wurden. Eine seltene Erkrankung, eine ungewöhnliche Kombination verschiedener Arzneimittel, konkrete Dosierungen oder Angaben zu Alter, Geschlecht und Behandlungsverlauf könnten zusammengenommen einen Patienten identifizierbar machen.
Laut Adexa unterscheidet die DSGVO zwischen anonymisierten und pseudonymisierten Daten. Pseudonymisierung bedeute nur das Entfernen oder Ersetzen von Identifikationsmerkmalen; das Identifizieren der Person bleibt unter Umständen trotzdem möglich. Deshalb unterliegen pseudonymisierte Daten weiter der DSGVO. Das ändere sich, wenn Daten vollständig anonymisiert werden und der Patient nicht mehr identifizierbar ist. Doch in der Praxis sei das extrem schwierig.
Die Gewerkschaft betont, dass ein echter Medikationsplan nicht bei einem KI-Dienst wie ChatGPT landen sollte, da eine echte Anonymisierung kaum möglich sei. Sollte eine KI-Anwendung trotzdem genutzt werden, müsse man vorher prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Dabei komme es unter anderem darauf an, welche Daten vom Anbieter gespeichert werden und wie diese verarbeitet werden. Dabei gäbe es auch Unterschiede zwischen den jeweiligen KI-Modellen.
Adexa kommt daher zu einer einfachen Faustregel: Reale Patientendaten sollten nicht in ChatGPT oder andere KI-Dienste eingegeben werden. Falls eine Apotheke trotzdem KI bei einer Medikationsanalyse einsetzen will, solle sie ein dafür freigegebenes System und einen klar geregelten, datenschutzrechtlich geprüften Prozess vorgeben.