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Impfverordnung
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Corona-Impfungen ab April 2023 in der Regelversorgung

Die Bundesregierung will Teile der Coronavirus-Impfverordnung bis zum 7. April 2023 verlängern. Danach sollen die Impfungen in die Regelversorgung überführt werden. Außerdem gibt es Änderungen bei der Finanzierung der Impfungen.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 12.12.2022  09:00 Uhr

Die Coronavirus-Impfverordnung läuft Ende dieses Jahres aus. Dass die Bundesregierung daran interessiert ist, die Impfkampagne gegen Sars-CoV-2 fortzusetzen, war bereits in den vergangenen Tagen klar geworden: Schließlich wurden Änderungsanträge zum Gaspreisbremse-Gesetz bekannt, mit denen die Ampel-Koalition Teile der Impf-Verordnung ins SGB V überführen will. Konkret soll mit diesen Regelungen im SGB V geregelt werden, dass Apotheken und Großhändler für die Abgabe und die Logistik der Impfstoff-Verteilung weiterhin vergütet werden. Auch für die Vergütung zur Zertifikatserzeugung in Apotheken soll es eine entsprechende Übergangsregelung im SGB V geben. In einem weiteren Änderungsantrag wollen die Koalitionäre zudem regeln, dass Coronavirus-Impfungen in Apotheken dauerhaft angeboten werden dürfen. Die PZ hatte ausführlich über die beiden Anträge berichtet.

Übergangsregelungen bis zum 7. April 2023

Damit die Impfkampagne fortgesetzt werden kann, müssen allerdings weitere wichtige Teile aus der Impfverordnung ins neue Jahr gerettet werden. Deswegen hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun einen Entwurf zur Novellierung der Impfverordnung vorgelegt, der eine Verlängerung wichtiger Impfregelungen bis zum 7. April 2023 vorsieht. Grundsätzlich geht es zunächst um den Anspruch der GKV-Versicherten auf Coronavirus-Schutzimpfungen. Zur Erklärung: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Impfungen zwar schon in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen und somit eine Kostenübernahme durch die GKV bestätigt. In den kommenden Monaten müssen hierzu allerdings Verträge zur Vergütung verhandelt werden, unter anderem zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), aber auch mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV). In dieser Zeit soll die Impfverordnung den Anspruch auf die Impfungen aufrechterhalten.

Nachträgliche Abrechnungen bis Ende 2024 möglich

Mit der Verlängerung der Impf-Verordnung bleiben die benannten Leistungserbringer, darunter auch Apotheker, zudem berechtigt, die Impfungen zu verabreichen und dazu eine Vergütung abzurechnen. Die Vergütungshöhe wird mit der neuen Verordnung nicht verändert – bis zum 7. April erbrachte Impfungen können die Leistungserbringer also zu den bisher gewohnten Preisen abrechnen. Außerdem etabliert das BMG die Regelung, dass Leistungserbringer alle bis Ende 2022 erbrachten Impfungen bis Ende 2024 auch nachträglich noch abrechnen können. Mit Blick auf die Pläne der Ampel-Koalition, Apotheken dauerhaft in Coronavirus-Impfungen einzubinden, sollen die Anforderungen an Apotheken-Impfungen zudem schon jetzt aus der Impfverordnung gestrichen und in die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) überführt werden.

PKV soll 7 Prozent bezahlen

Mit der novellierten Impfverordnung will das BMG auch die Finanzierung der Impfungen ab Januar 2023 umstellen. Bislang wurden die für die Impfkampagne benötigten Gelder aus den Reserven des Gesundheitsfonds entnommen, allerdings konnten sie durch Bundesmittel refinanziert werden. Diese Regelung entfällt ab Januar, sodass die Impfkosten ab Januar ohne Refinanzierung aus den Reserven des Gesundheitsfonds gedeckt werden müssen. Jedoch will das BMG fortan die Private Krankenversicherung (PKV) zur Kasse bitten: Der PKV-Verband soll künftig 7 Prozent der insgesamt ausgegebenen Summe an den Gesundheitsfonds überweisen.

Des Weiteren entfällt auch die hälftige Teilfinanzierung der von den Ländern betriebenen Impfzentren und mobilen Impfteams. Nur noch die Abbaukosten der Impfzentren werden vom Bund weiterhin teilfinanziert.

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