Corona-Impfungen ab April 2023 in der Regelversorgung |
Viele der Regelungen in der Coronavirus-Impfverordnung sollen bis April 2023 verlängert werden, bevor die Impfungen in die Regelversorgung übernommen werden. / Foto: imago images/NurPhoto
Die Coronavirus-Impfverordnung läuft Ende dieses Jahres aus. Dass die Bundesregierung daran interessiert ist, die Impfkampagne gegen Sars-CoV-2 fortzusetzen, war bereits in den vergangenen Tagen klar geworden: Schließlich wurden Änderungsanträge zum Gaspreisbremse-Gesetz bekannt, mit denen die Ampel-Koalition Teile der Impf-Verordnung ins SGB V überführen will. Konkret soll mit diesen Regelungen im SGB V geregelt werden, dass Apotheken und Großhändler für die Abgabe und die Logistik der Impfstoff-Verteilung weiterhin vergütet werden. Auch für die Vergütung zur Zertifikatserzeugung in Apotheken soll es eine entsprechende Übergangsregelung im SGB V geben. In einem weiteren Änderungsantrag wollen die Koalitionäre zudem regeln, dass Coronavirus-Impfungen in Apotheken dauerhaft angeboten werden dürfen. Die PZ hatte ausführlich über die beiden Anträge berichtet.
Damit die Impfkampagne fortgesetzt werden kann, müssen allerdings weitere wichtige Teile aus der Impfverordnung ins neue Jahr gerettet werden. Deswegen hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun einen Entwurf zur Novellierung der Impfverordnung vorgelegt, der eine Verlängerung wichtiger Impfregelungen bis zum 7. April 2023 vorsieht. Grundsätzlich geht es zunächst um den Anspruch der GKV-Versicherten auf Coronavirus-Schutzimpfungen. Zur Erklärung: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Impfungen zwar schon in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen und somit eine Kostenübernahme durch die GKV bestätigt. In den kommenden Monaten müssen hierzu allerdings Verträge zur Vergütung verhandelt werden, unter anderem zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), aber auch mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV). In dieser Zeit soll die Impfverordnung den Anspruch auf die Impfungen aufrechterhalten.
Mit der Verlängerung der Impf-Verordnung bleiben die benannten Leistungserbringer, darunter auch Apotheker, zudem berechtigt, die Impfungen zu verabreichen und dazu eine Vergütung abzurechnen. Die Vergütungshöhe wird mit der neuen Verordnung nicht verändert – bis zum 7. April erbrachte Impfungen können die Leistungserbringer also zu den bisher gewohnten Preisen abrechnen. Außerdem etabliert das BMG die Regelung, dass Leistungserbringer alle bis Ende 2022 erbrachten Impfungen bis Ende 2024 auch nachträglich noch abrechnen können. Mit Blick auf die Pläne der Ampel-Koalition, Apotheken dauerhaft in Coronavirus-Impfungen einzubinden, sollen die Anforderungen an Apotheken-Impfungen zudem schon jetzt aus der Impfverordnung gestrichen und in die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) überführt werden.
Mit der novellierten Impfverordnung will das BMG auch die Finanzierung der Impfungen ab Januar 2023 umstellen. Bislang wurden die für die Impfkampagne benötigten Gelder aus den Reserven des Gesundheitsfonds entnommen, allerdings konnten sie durch Bundesmittel refinanziert werden. Diese Regelung entfällt ab Januar, sodass die Impfkosten ab Januar ohne Refinanzierung aus den Reserven des Gesundheitsfonds gedeckt werden müssen. Jedoch will das BMG fortan die Private Krankenversicherung (PKV) zur Kasse bitten: Der PKV-Verband soll künftig 7 Prozent der insgesamt ausgegebenen Summe an den Gesundheitsfonds überweisen.
Des Weiteren entfällt auch die hälftige Teilfinanzierung der von den Ländern betriebenen Impfzentren und mobilen Impfteams. Nur noch die Abbaukosten der Impfzentren werden vom Bund weiterhin teilfinanziert.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.