| Lukas Brockfeld |
| 23.10.2026 15:15 Uhr |
Das Verfassungsgericht hat die Beschwerde des Cannabispatienten nicht angenommen. / © IMAGO/U. J. Alexander
Mit dem im Juli in Kraft getretenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entfiel die Erstattung von Cannabisblüten durch die Gesetzliche Krankenversicherung. Gegen die Streichung regte sich schon damals viel Widerstand. Ein Patient reichte sogar Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
Die Krankenkasse des Mannes hatte ihm nach alter Rechtslage die Kostenübernahme für die Versorgung mit Cannabisblüten unbefristet zugesagt. Allerdings wurde die Erstattung mit dem neuen Spargesetz im August gestrichen. Gegenüber dem Verfassungsgericht machte er geltend, auf die Versorgung mit Cannabis in Form getrockneter Blüten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen zu sein.
Doch das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht angenommen, da diese »keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung« habe. Die Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg und sei »offensichtlich unzulässig«.
Das Verfassungsgericht argumentiert, dass die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers im verfassungsrechtlichen Sinn nicht gegeben sei. Außerdem genüge die Beschwerde nicht den Voraussetzungen des Grundsatzes der Subsidiarität. Dieser soll sicherstellen, dass sich zunächst die zuständigen Fachgerichte mit alltäglichen Rechtsstreitigkeiten auseinandersetzen. Der Cannabispatient habe weiterhin die Möglichkeit, vor einem solchen Gericht zu klagen.