| Cornelia Dölger |
| 07.04.2026 10:30 Uhr |
Cannabis ist seit 2017 verschreibungsfähig. Die Evidenzlage zum Patientennutzen sei bei Blüten weniger belastbar als bei Fertigarzneimitteln, heißt es von der Finanzkommission Gesundheit. / © Imago/Torsten Leukert
Die Empfehlung Nummer 42 lautet: Streichung der Erstattung von Cannabisblüten. Damit rütteln die Expertinnen und Experten an dem seit 2017 bestehenden Anspruch, den Schwerkranke in bestimmten Fällen auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis haben. Unter § 31 Absatz 6 SGB V fallen Cannabisblüten, Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
Dafür, dass die Kassen die Blüten erstatten, kann die Kommission keine Rechtfertigung erkennen, wie sie in ihren Sparempfehlungen ausführt. Zu gering sei die Evidenz, zu schlecht die Standardisierbarkeit der Dosierung. Wie viel Wirkstoff aufgenommen werde, schwanke zudem mit der Art des Konsums. Leistungen, die durch die Kassen erstattet werden, müssten aber »auf einer hinreichenden evidenzbasierten Grundlage« beruhen.
Das sieht die Kommission im Falle der Blüten nicht, womit sie die bekannte Position der Kassen teilt, die im Zuge der Reform des Medizinalannabisgesetzes (MedCanG) gegen eine Erstattung der Blüten argumentieren. Anders als standardisierte Extrakte und Fertigarzneimittel auf Basis von Cannabis hätten die getrockneten Blüten keine arzneimittelrechtliche Zulassung, ihre Wirksamkeit und Sicherheit seien nicht geprüft, so die Kassensicht. Daher gebe es keine Notwendigkeit für einen medizinischen Einsatz von Cannabisblüten.
Bei Fertigarzneimitteln sei die Evidenzlage »deutlich belastbarer«, argumentiert auch die Kommission. Cannabis solle künftig also nur noch in Form von Extrakten in standardisierter Qualität, entweder durch Tropfen oder Tabletten, für die GKV-Erstattung zugelassen werden. Cannabisblüten wären weiterhin für Selbstzahler erhältlich. »Ziel ist es, die medizinische Nutzung von Cannabis stärker an den Grundsätzen der evidenzbasierten und qualitätsgesicherten Arzneimitteltherapie auszurichten.«