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Betäubungsmittel im Fokus

Cannabis in der Apotheke

Durch eine Gesetzesänderung im März 2017 wurde Cannabis zu einem verschreibungs- und verkehrsfähigen Arzneimittel. Ärzte dürfen nun Cannabisblüten und -extrakte sowie die wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe in Form von Fertigarzneimitteln oder Rezepturen verordnen. Was es dabei in der Apotheke zu beachten gilt, erklärt der sechste Teil der PZ-Serie »Betäubungsmittel im Fokus«.
Ute Stapel
14.08.2020  18:00 Uhr

Medizinal-Cannabisblüten und -Cannabisextrakte in standardisierter pharmazeutischer Qualität dürfen bei schwerwiegenden Erkrankungen wie schmerzhaften Muskelspasmen, chronischen und neuropathischen Schmerzen oder Übelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie auf einem Betäubungsmittel-(BtM-)Rezept zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verschrieben werden. Mehrere Cannabinoid-haltige Rezepturvorschriften sind im NRF aufgelistet (NRF 22.7-22.16). Darunter beispielsweise auch Dronabinol Tropfen oder Kapseln sowie Cannabidiol Lösung. Letzteres gilt nicht als BtM. Des Weiteren gibt es die Fertigarzneimittel Canemes® mit dem Wirkstoff Nabilon sowie das Fertigarzneimittel Sativex®, das Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) enthält.

Jeder Humanmediziner darf Cannabis-Präparate auf einem BtM-Rezept verordnen. Er benötigt dafür keine gesonderte Qualifikation. Zahn- und Tierärzte sind jedoch nicht dazu berechtigt. Vor der erstmaligen Verordnung von Cannabisblüten oder -extrakt muss der Patient eine Genehmigung bei seiner Krankenkasse zur Kostenübernahme beantragen. Dabei gilt prinzipiell eine Genehmigungsfrist von drei Wochen, wobei es auch Ausnahmen (medizinischer Dienst und SAPV) gibt. Der Apotheker hat zwar keine rechtliche Verpflichtung zur Prüfung, ob eine Genehmigung vorliegt, sollte jedoch im Hinblick auf mögliche Retaxationen darauf achten.

Rezept-Check

Das pharmazeutische Personal muss das BtM-Rezept nach den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen überprüfen. Die alleinige Bezeichnung »Cannabisblüten« oder »Cannabis flos« ist dabei nicht ausreichend, da verschiedene Cannabisblüten mit sehr unterschiedlichem Gehalt an Cannabinoiden für die medizinische Anwendung zur Verfügung stehen. Daher muss die Angabe »Cannabisblüten« durch die Varietät, beispielsweise die Sorte »Bedrocan« spezifiziert sein – nur so ist die Verschreibung eindeutig.

Wenn eine verordnete Blütensorte oder der Extrakt nicht lieferbar ist, so muss mit dem verantwortlichen Arzt geklärt werden, welche alternative Sorte verordnet werden kann. Die Änderung kann auf allen Teilen des Rezepts vermerkt werden und ist vom Arzt abzuzeichnen. In der Vergangenheit war der Patient mit dem Wechsel auf ein Ausweichpräparat gezwungen, eine erneute Kassengenehmigung einzuholen. Mittlerweile ist dies nicht mehr nötig: Liegt bereits eine Genehmigung für Cannabisblüten oder -extrakte einer bestimmten Sorte vor, so kann ohne erneute Genehmigung auf ein Ausweichpräparat, gegebenenfalls mit Dosisänderung, gewechselt werden.

Wie bei allen BtM gelten auch bei Cannabis-haltigen Arzneimitteln Höchstmengen für einen Verschreibungszeitraum von 30 Tagen. Diese sind wie folgt definiert:

  • Cannabisblüten bis zu 100.000 mg (unabhängig von der Sorte),
  • Cannabisextrakt bis zu 1000 mg (bezogen auf THC-Gehalt),
  • Dronabinol bis zu 500 mg.

Der Arzt kann die Höchstmenge überschreiten, muss dies allerdings durch ein »A« auf der Verordnung kennzeichnen.

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