Bundestag beschließt Verlängerung der Corona-Verordnungen |
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Die Apotheken sollen die während der Coronavirus-Pandemie eingeführten erleichterten Abgabe-Regelungen länger behalten. In einem Omnibusgesetz zur Coronavirus-Pandemie (Coronavirus-Schutzgesetz) hat der Bundestag mehrere für die Apotheken wichtige Verordnungen verlängert. Konkret wurde die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum 7. April 2023 verlängert. Neben den Sonderregeln für Rabattarzneimittel sind dort unter anderem auch die Abgabe von Covid-19-Therapeutika (wie etwa Paxlovid), Möglichkeiten zum Auseinzeln und erleichterte BtM-Abgaberegeln enthalten. (Hier finden Sie alle Details zu der Verordnung)
Auch die für Apotheken wichtige Impfverordnung wurde verlängert, und war bis Ende dieses Jahres. In der Impf-Verordnung sind unter anderem die Honorare für Impfstoff-Lieferungen der Apotheken an Ärzte sowie die Honorare für Impfungen in den Apotheken vorgesehen. Auch die Ermächtigung der Apotheker zur Durchführung von Covid-19-Impfungen will das Ministerium den Regierungsfraktionen nun vorschlagen – demnach sollen Apotheker ebenfalls bis zum 7. April 2023 Coronavirus-Schutzimpfungen anbieten können. Zu den Corona-Impfungen in Apotheken hat der Bundestag noch eine weitere Maßnahme beschlossen. Konkret soll gesetzlich festgehalten werden, dass allen Apothekerinnen und Apotheker, die bereits eine ärztliche Schulung zu Grippeschutzimpfungen absolviert haben, diese auch für die Durchführung von Covid-19-Impfungen anerkannt wird.
Die Test-Verordnung wurde mit dem Gesetz allerdings nicht automatisch verlängert. Der Gesetzgeber hat mit seinem Beschluss zwar die Ermächtigungsgrundlage für eine Verlängerung bis zum 7. April 2023 geschaffen. Allerdings läuft die Verordnung nach wie vor am 25. November dieses Jahres aus.
Auch die Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung gilt weiter, sogar bis Ende 2023. Das BMG regelt in dieser Verordnung die zentrale Beschaffung von Produkten des medizinischen Bedarfs durch die Bundesregierung zur Versorgung der Bevölkerung während der Pandemie. Zu den Produkten des medizinischen Bedarfs zählen auch Arzneimittel, Medizinprodukte, Labordiagnostika, persönliche Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel. Gleiches gilt für die Monoklonale-Antikörper-Verordnung, die die Abgabe von monoklonalen Antikörpern zur Behandlung von Covid-19 regelt. Zur Erinnerung: Auch öffentliche Apotheken können die Medikamente im Auftrag eines Arztes aus den Kliniken abholen und bekommen dies entsprechend vergütet.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.