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UPD-Gesetz

Bundesrat winkt verlängerte Austauschfreiheiten durch

Der Bundesrat hat am heutigen Freitag das Gesetz zur Neustrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschlands (UPD) beschlossen. Mit dabei ist ein Passus, der den Apotheken bis Ende Juli mehr Austauschfreiheiten bei der Abgabe von Arzneimitteln ermöglicht.
Benjamin Rohrer
31.03.2023  14:00 Uhr

Auch nach dem 7. April dieses Jahres werden die während der Pandemie eingeführten Austauschfreiheiten in den Apotheken vorerst Bestand haben. Mit den Stimmen der Ampel-Koalition hatte der Bundestag schon am 16. März beschlossen, dass die in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung festgehaltenen Abgaberegeln bis Ende Juli dieses Jahres verlängert werden. Die Austauschfreiheiten waren während der Pandemie eingeführt worden, um Patienten bei Nicht-Verfügbarkeit eines Arzneimittels einen zweiten Weg in die Apotheke und/oder zum Arzt zu ersparen. Nun hat sich auch der Bundesrat ein zweites Mal mit dem Vorhaben beschäftigt und grünes Licht gegeben. Das Gesetz kann einen Tag nach seiner Verkündung also in Kraft treten.

Um die folgenden Austauschregeln geht es konkret:

1)    … von der Packungsgröße abweichen,

2)    … von der Wirkstärke abweichen,

3)    … von der Packungszahl abweichen,

4)    … und Teilmengen aus größeren Packungen entnehmen und abgeben.

Diese Regelungen gelten für alle Arzneimittel. Einzige Bedingung ist, dass die vom Arzt verordnete Gesamtwirkstoffmenge nicht überschritten wird.

Nach erfolgter Arztrücksprache dürfen die Apothekenteams derzeit sogar…

1)    … vom Aut-idem-Kreuz abweichen,

2)    … vom Wirkstoff oder der Darreichungsform abweichen, wenn ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgegeben werden kann.

Die Apotheken müssen ihre Abweichungen auf dem Verordnungsblatt mit einer Sonder-PZN dokumentieren, um abrechnen zu können.

Ab August noch keine Nachfolgeregelung

Wie es ab August dieses Jahres weitergeht, ist derzeit noch offen. Die Ampel-Koalition diskutiert derzeit noch über das sogenannte Lieferengpass-Gesetz. Im aktuell bekannten Entwurf ist die Verstetigung der Austauschfreiheiten vorgesehen. Demnach dürften Apotheken nach denselben Regeln austauschen und eine 50-Cent-Pauschale abrechnen, wenn sie vorher bei zwei verschiedenen Großhändlern die Verfügbarkeit gecheckt haben. Ob das Gesetz rechtzeitig in Kraft tritt, damit in den Apotheken zum 1. August kein Abgabechaos entsteht, ist derzeit allerdings ungewiss.

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