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Corona-Schnelltests

Bürgertests sollen für bestimmte Personen länger möglich sein

Die Debatte um die kostenlosen Bürgertests ist noch nicht zu Ende. Erst war eine Verlängerung von weiteren zwei Monaten vorgesehen, jetzt sollen einige Personengruppen bis Ende Oktober Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben. Darunter sind Geflüchtete aus der Ukraine, Kinder oder Personen die sich in Hotspot-Regionen mit 3G-Regeln aufhalten. Und: Die Abrechnungsgebühr für unter anderem die Apotheken soll ab Mai sinken.
Charlotte Kurz
30.03.2022  12:58 Uhr

Schon seit vergangener Woche ist klar: Die kostenlosen Bürgertests, die eigentlich zum 31. März 2022 auslaufen, sollen nochmal bis Ende Mai verlängert werden. Zwar ist bislang noch keine entsprechende Änderung der Testverordnung in Kraft getreten, allerdings hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dieses Vorhaben bereits in einem Referentenentwurf angekündigt. Nun hat das BMG allerdings beschlossen, dass es auch ab Juni weiter kostenfreie Bürgertests geben soll, allerdings nur für bestimmte Personengruppen und Fälle.

In einem aktuelleren Entwurf zur Änderung der Testverordnung heißt es nun, es sei notwendig, eine Testinfrastruktur zur anlassbezogenen Testung (z.B. zur frühzeitigen Beendigung einer Quarantäne, Testung von engen Kontaktpersonen) asymptomatischer Personen weiterhin aufrecht zu erhalten.

So sollen auch nach dem 1. Juni 2022 folgende Personen weiterhin Anspruch auf kostenfreie Bürgertests etwa in der Apotheke oder einem Testzentrum haben:

  • Kinder bis 12 Jahren, beziehungsweise Kinder, die in den letzten drei Monaten vor der Testung das 12. Lebensjahr vollendet haben
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Trimester nicht gegen Covid-19 geimpft oder in den letzten drei Monaten vor der Testung deshalb nicht gegen Covid-19 geimpft werden können
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Covid-19-Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor dem Test an einer solchen Studie teilgenommen haben
  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Covid-19-Infektion in Absonderung befinden und sich aus dieser freitesten möchten
  • Geflüchtete aus der Ukraine
  • Personen, die sich in einem sogenannten Hotspot aufhalten, in der die Landesregierung eine 3G-Regelung für bestimmte Einrichtungen (Gastronomie, öffentliche Einrichtungen, Betriebe, etc.) beschlossen hat (gilt unabhängig vom Wohnsitz)

Gerade Geflüchtete aus der Ukraine sollen weiterhin Anspruch auf die kostenfreien Tests haben, weil in den schnell aufgebauten Gemeinschaftseinrichtungen oft nicht überall eine präventive Reihentestung möglich ist, erklärte das BMG in dem Entwurf. »Ferner ist, unter anderem mit Blick auf höhere Inzidenzen in der Ukraine, Risiken im Zuge der Flucht und geringere Impfquoten, ein niedrigschwelliger Zugang zu Testungen auch für dezentral untergebrachte aus der Ukraine geflüchtete Personen wichtig«, so das BMG.

Nachweis muss erbracht werden

Diese Personen müssen den testenden Apotheken und Teststellen laut Entwurf allerdings ab 1. Juni einen Nachweis, etwa einen Lichtbildausweis, ein ärztliches Zeugnis, positives PCR-Testergebnis oder ein anderes Dokument, dass die Berechtigung auf einen kostenfreien Bürgertest beweist, vorlegen. In sogenannten Hotspot-Regionen, in denen 3G-Regeln gelten, haben alle sich dort aufhaltenden Personen Anspruch auf kostenfreie Bürgertests.

Um den Anreiz zu erhöhen, dass die entsprechenden Personen auch ein oben genanntes ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation erhalten, sollen Arztpraxen für die Ausstellung dieser Dokumente je Anspruchsberechtigten pauschal 5 Euro zuzüglich 90 Cent bei postalischem Versand erhalten.

Für die Kosten der weiterlaufenden Bürgertests und die Testinfrastruktur ab dem 1. Juni plant der Bund geschätzte Mehrausgaben in Höhe eines mittleren einstelligen Milliardenbetrags für den Haushalt ein. Die Testvergütung für die Apotheken soll nicht angetastet werden, damit soll es bei 8 Euro plus Sachkosten von 3,50 Euro je Test bleiben.

Verwaltungskostensatz sinkt ab Mai auf 2,5 Prozent

Zudem soll sich der Verwaltungskostensatz ändern, den Leistungserbringer gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) für die Abrechnung der Tests zahlen müssen. Alle Nicht-KV-Mitglieder, also auch Apotheken, müssen demnach bis zum 30. April 2022 weiterhin 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten bezahlen. Ab dem 1. Mai 2022 soll dieser Satz laut Entwurf allerdings auf 2,5 Prozent sinken.

Außerdem soll eine neue Berichtspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber dem BMG eingeführt werden. Dies begründet das BMG mit Forderungen des Bundesrechnungshofs, dass mehr Transparenz bei den Abrechnungsprüfungen der Tests umgesetzt werden soll. Damit wird die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) aufgefordert, einmal im Quartal einen Bericht an das BMG zu schicken, der über die Anzahl der Abrechnungsprüfungen, deren häufigsten Gründe und Angaben zu möglichen Rückzahlungen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds informiert.

Weiterhin gilt, dass die Testverordnung bis zum 31. Oktober 2022 verlängert werden soll.

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