BPhD nimmt Stellung zum ApoVWG |
Der Referentenentwurf sieht vor, dass Apotheker künftig in bestimmten Fällen
verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne Rezept abgeben dürfen. So sollen sie etwa einmalig die kleinste Packung bei einer Dauermedikation über mindestens vier Quartale abgeben dürfen, wenn die Therapie unmittelbar fortgeführt werden muss (neu eingeführter § 48a im AMG).
Der BPhD begrüßt diese Erweiterung der pharmazeutischen Kompetenzen ausdrücklich und sieht darin »eine praxisnahe Maßnahme«, um die Patientenversorgung sicherzustellen. Er plädiert jedoch dafür, auf eine Beschränkung der Packungsgröße zu verzichten, um Lieferprobleme zu vermeiden.
Außerdem spricht sich der Verband dafür aus, eine Regelung, die während der Coronapandemie und bis April 2023 gültig war, in ähnlicher Form wieder aufzunehmen. Damals durften Apotheker nach ärztlicher Rücksprache ein nicht lieferbares Arzneimittel gegen ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares austauschen. Ihnen solle die Möglichkeit des Austauschs »unter gesetzlich klar definierten Voraussetzungen« dauerhaft eingeräumt werden, lautet der Vorschlag.
Im Gesetzentwurf ist außerdem vorgesehen, dass Apotheker verschreibungspflichtige Medikamente gegen bestimmte akute, unkomplizierte Erkrankungen ohne Rezept abgeben dürfen – welche das sein werden, muss erst noch per Rechtsverordnung geklärt werden. »Der BPhD begrüßt die geplante Erweiterung der pharmazeutischen Kompetenzen grundsätzlich als wichtigen Schritt hin zu einer modernen, interprofessionellen Gesundheitsversorgung«, der Versorgungslücken schließen und Ärzte entlasten könne.
Dabei müsse die Patientensicherheit aber an erster Stelle stehen, weshalb sich der Verband dafür ausspricht, dass die neue Verschreibungskompetenz von einer Fort- und Weiterbildung begleitet wird, die Pharmakotherapie, klinische Entscheidungsprozesse und interprofessionelle Kommunikation beinhaltet. Außerdem sollte die Einführung aus Sicht des BPhD wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden.