BPhD nimmt Stellung zum ApoVWG |
Bezüglich des Versands und der Lieferung kühlpflichtiger Arzneimittel, fordert der Verband, dass das Personal, das diese ausliefert, eine entsprechende Schulung machen muss, um die »ständige Qualitätssicherung« bis zur Zustellung zu garantieren. Außerdem sei »sicherzustellen, dass alle Versender, einschließlich des ausländischen Versandhandels, die geltenden gesetzlichen Vorgaben einhalten, damit faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Versand- und Vor-Ort-Apotheken bestehen.«
Zukünftig soll es laut Gesetzentwurf außerdem möglich sein, dass Filialverbünde die Rezepturherstellung und Prüfung von Stoffen in einer Apotheke zentralisieren. Der BPhD begrüßt die erhöhte Flexibilität, warnt jedoch davor, dass dies die Arzneimitteltherapiesicherheit gefährden und die zeitnahe Versorgung – besonders in Krisenzeiten und ländlichen Regionen – beeinträchtigen könnte. Diese Problematik solle im
Referentenentwurf berücksichtigt werden.
»Für Arzneimittel, die nach neu hinzugefügtem § 48a oder § 48b Arzneimittelgesetz (AMG) an
Patient*innen abgegeben werden, soll es Apotheken erlaubt sein, einen zusätzlichen Betrag zuzüglich
des Abgabepreises von bis zu fünf Euro festzulegen und zu berechnen«, schreibt der BPhD. Solche Sonderzuschläge lehnt er entschieden ab, da sie dem Solidarprinzip widersprechen und die gleichberechtigte Versorgung aller Patienten gefährden.