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Arzneimittelversorgung

Botendienst-Abrechnung per Sonder-PZN

Die Modalitäten für die Abrechnung des Botendienstes stehen. Ab sofort gibt es dafür ein neues Sonderkennzeichen auf dem Rezept. Darüber haben sich Kassen und Apotheker nun verständigt.
Ev Tebroke
30.04.2020  11:08 Uhr

Die Eilverordnung zur Arzneimittelversorgung (SARS-CoV-2-AMVV) ermöglicht den Apotheken auch eine Vergütung des Botendienstes. Demnach dürfen sie pro Lieferort und -tag 5 Euro mit den Kassen abrechnen, befristet bis zum 30. September 2020. Auch erhalten die Apotheken eine einmalige Sonderpauschale in Höhe von 250 Euro zur Förderung des Botendienstangebots. Dies soll zur Ausstattung der Boten mit entsprechender Schutzkleidung und Desinfektionsmitteln dienen.  Für die Vergütung der einzelnen Lieferungen per Boten steht nun das technische Prozedere, wie die Abrechnung zu erfolgen hat. Laut Mitteilung des Deutschen Apothekerverbands (DAV) an seine Mitglieder hat der DAV sich gestern mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über eine entsprechende Sonder-Pharmazentralnummer (PZN) verständigt. Die jeweiligen Gremien müssen zwar offiziell die Vereinbarung noch absegnen. Dies scheint aber eher eine Formalie zu sein. Die DAV-Mitglieder stimmen nach Angaben des Verbands am 4. Mai darüber ab, die Kassen im Laufe der kommenden Woche. Die neuen Abrechnungsmöglichkeiten sind dem Vernehmen nach ab sofort für alle Rezepte ab dem 22. April folgendermaßen möglich:

Um den Botendienst in den Abrechnungsdaten umzusetzen, sollen die Apotheken in das PZN-Feld das Sonderkennzeichen 06461110 eintragen. Im Feld Faktor ist die Ziffer »1« zu verwenden; im Feld »Taxe« der Betrag »595«. Die Taxe, die als Botendienstzuschlag auf dem Verordnungsblatt aufgetragen wird, ist laut DAV dem Gesamt-Brutto hinzuzurechnen.

Mit dem Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser (ADAS) ist demnach abgestimmt, dass eine Umsetzung umgehend – bereits in dieser Woche – durch das jeweilige Systemhaus vorgenommen wird. Die Apothekenrechenzentren und ABDATA sind laut DAV ebenfalls informiert.

Sollte die Software das Sonderkennzeichen wider Erwarten nicht anzeigen, empfiehlt der DAV, die Sonder-PZN manuell auf dem Verordnungsblatt aufzutragen.  Auch dann müsse aber die »Taxe« für den Botendienst (5,95 Euro brutto) im aufgedruckten Gesamt-Brutto enthalten sein. Nur so könnten die Rechenzentren diese zuverlässig erkennen und in den Abrechnungsdaten den Krankenkassen liefern.

Wie der einmalige Förderbetrag von 250 Euro umgesetzt werden soll, darüber beraten die Kassen und Apotheker derzeit noch. 

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