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AMG-Ausnahmen
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BMG will Arzneimittelversorgung in Krisen neu regeln

In der Coronavirus-Pandemie wurden einige Sonderregelung in der Arzneimittelversorgung nötig. Unter anderem ging es darum, Arzneimittel in Krisensituationen schnell zu beschaffen und verteilen zu können. Einige dieser Sonderregelungen will die Bundesregierung nun erhalten – unter anderem geht es um die Apothekenpflicht und um die Abgabe von Großhändlern an »beauftragte Stellen«.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 21.04.2022  15:45 Uhr
Großhändler sollen andere, beauftragte Stellen beliefern

Großhändler sollen andere, beauftragte Stellen beliefern

Neu hinzukommen soll, dass Großhändler und Hersteller Arzneimittel in Notsituationen nicht mehr nur an die Bundes- und Landesbehörden abgeben können sollen, sondern auch an andere Empfänger, die in der Verordnung allerdings nicht genauer benannt werden. Auch neu geregelt werden soll, dass Arzneimittel mit überschrittenem Verfallsdatum künftig in Krisenzeiten in Verkehr gebracht werden dürften. Für Apotheken heißt das, dass die in ihren Notfalldepots vorhanden Medikamente auch nach dem abgelaufenen Verfallsdatum genutzt werden könnten.

Weitere AMG-Ausnahmen soll es bei der Kennzeichnungspflicht geben. Sollten Informationen über Arzneimittel beispielsweise nicht mehr in deutscher Sprache möglich sein, können die Behörden diese auch »in geeigneter Weise« übermitteln. Auch die Ausnahmen von der Herstellungserlaubnispflicht sollen erweitert werden.

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