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Testverordnung

BMG streicht Erhöhung der Testvergütung

Am Dienstag veröffentlichte der Bundesanzeiger eine neu gefasste Coronavirus-Testverordnung. Das Bundesgesundheitsministerium macht nun allerdings die zuerst angedachte Erhöhung der Testvergütung wieder rückgängig. Apotheken erhalten zwar weiterhin 11,50 Euro je Test. Nur: Der Personenkreis, der sich testen lassen darf, wird deutlich eingegrenzt. Und auch bei den Nachweis- und Aufbewahrungspflichten gibt es Änderungen.
Charlotte Kurz
21.09.2021  17:14 Uhr

Eigentlich hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einem Entwurf zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung Anfang September 2021 vorgesehen, dass Apotheken bei den Corona-Schnelltests je Testung bald 13,50 Euro statt 11,50 Euro bekommen sollen. Daraus wird jedoch nichts. Hintergrund der geplanten Änderung ist, dass ab 11. Oktober die sogenannten Bürgertests nicht mehr kostenlos für die gesamte Bevölkerung sein werden.

Ab diesem Tag haben nur noch bestimmte Gruppen – das BMG spricht von »impfunfähigen und abgesonderten Personen« – einen Anspruch auf kostenlose Schnelltests. Vor allem Kinder bis zum 12. Lebensjahr sollen sich weiter kostenlos testen lassen können. Denn für diese Gruppe gibt es noch keine zugelassene Impfung gegen Covid-19. Aber auch für Schwangere und Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, bleibt der kostenlose Anspruch auf die Tests weiter erhalten. Zudem sollen sich auch alle Jugendliche unter 18 Jahren noch bis zum 31. Dezember 2021 kostenfrei testen lassen können. In einem ersten Entwurf war diese Übergangszeit nur bis zum 30. November 2021 vorgesehen. Neu ist außerdem, dass Personen weiterhin Zugang zu Schnelltests erhalten, wenn sie die Testung zur Beendigung einer Absonderung nach einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus benötigen.

Für die Apotheker ergibt sich aber mit der neu gefassten Verordnung vor allem eines: Die Vergütung der Schnelltests, welche jetzt nur noch bei bestimmten Gruppen auf Kosten des Bundes durchgeführt werden können, bleibt bei 8 Euro je Testung. Dazu kommen wie bereits jetzt schon eine pauschale Erstattung der Sachkosten von je 3,50 Euro. Insgesamt erhalten die Apotheken damit auch ab 11. Oktober dieselbe Vergütung für die Tests, die sich seit Juli nicht mehr geändert hat. Im Verordnungsentwurf von Anfang September sollte es ab dem 1. November 2021 je Testung eigentlich 10 Euro plus 3,50 Euro Sachkosten geben. Allerdings hatte die ABDA in einer Stellungnahme moniert, dass mit dieser Formulierung in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 1. November kein Vergütungsanspruch geregelt wäre. Das BMG reagierte demnach prompt, strich allerdings im gleichen Zuge auch wieder die angekündigte Erhöhung. Die ABDA befürchtet zudem einen drastischen Abbau der Testkapazitäten durch die Beendigung der kostenlosten Bürgertests.

Die neu gefasste Verordnung enthält noch weitere wichtige Änderungen für die Apotheken. So erhalten ab 11. Oktober Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, einen Anspruch auf die Ausstellung eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses. Dieses Zeugnis muss im Original bei den Teststellen und Apotheken neben einem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt werden, damit sie sich kostenfrei testen lassen können. Für minderjährige Personen ist der amtliche Lichtbildausweis ausreichend, um das Alter nachzuweisen.

Für die testenden Apotheken ist zudem wichtig, dass die Aufbewahrungsfristen für Testergebnisse nun gekürzt wird. Die namentlichen Testergebnisse und Meldenachweise müssen nicht mehr bis zum 31. Dezember 2024, sondern nur noch bis zum 31. Dezember 2022 unverändert aufbewahrt werden.

Die Testverordnung ist am 21. September 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt zum 11. Oktober in Kraft.

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