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Evaluation zum Spargesetz
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BMG sieht keine negativen Auswirkungen

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Pharmabranche und die Apotheken zu etlichen Einsparungen gezwungen. Welche Folgen die verfügten Maßnahmen haben, muss das Ministerium laut Gesetz bis Ende 2023 evaluieren und dem Bundestag dazu berichten. Nun wurde ein erster Evaluationsentwurf öffentlich.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 14.11.2023  18:00 Uhr

Mit einem Spargesetz beabsichtigte das Bundesgesundheitsministerium (BMG), die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziell zu stabilisieren. Damit sollten prognostizierte Milliardendefizite in der GKV abgefedert werden. Dabei wurden unter anderem die Pharmabranche und die Apotheken zu Einsparungen verpflichtet, die aus ihrer Sicht fehlgeleitet und ungerechtfertigt sind. Welche konkreten Auswirkungen die Sparmaßnahmen auf den Pharmastandort Deutschland und die Sicherheit der Arzneimittelversorgung haben, muss das BMG mit einem Evaluationsbericht bis Ende 2023 darlegen, so ist es im besagten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) verfügt. Nun wurde ein erster Entwurf des Berichts öffentlich. Das vorläufige Ergebnis lautet salopp gesagt: Alles gut! Keine negativen Auswirkungen erkennbar, sprich keine mit Zahlen belegbaren. Daher kein konkreter Handlungsbedarf.

Für die Apotheken brachte das Spargesetz die seit 1. Februar 2023 geltende, auf zwei Jahre befristete Erhöhung des Kassenabschlags von 1,77 auf 2 Euro. Nach Angaben des Deutschen Apothekerverbands (DAV) bedeutet das allein 2023 eine Mehrbelastung von 115 Millionen Euro. Das BMG hat die zu erwartenden Einsparungen mit 170 Millionen Euro beziffert. Diese Einsparungen sind aber nicht Teil der Evaluation, wie das BMG auf PZ-Anfrage erklärte: Das Ministerium sei verpflichtet, dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 über die Ergebnisse der Evaluation »bestimmter Regelungen im GKV-Finanzstabilisierungsgesetz« zu berichten. »Regelungen, die die Apotheken betreffen, sind vom Umfang der Evaluation nicht umfasst.« Die Auswertung befasst sich demnach wie im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) in § 130b Absatz 11 vorgegeben, mit den durch das Spargesetz verfügten Änderungen im Bereich der Nutzenbewertung, der Erstattungsbeträge von neuen Medikamenten und dem neu eingeführten Kombinationsabschlag.

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