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Bürgertests

BMG plant Vergütung von 11 Euro je Coronavirus-Test

Noch lässt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit einer neuen Coronavirus-Testverordnung auf sich warten. In einem Eckpunktepapier erläutert das Ministerium aber aktuelle Pläne. So könnte es künftig für alle Teststellen (ärztliches und nicht ärztliches Personal) 8 Euro je Test plus 3 Euro für Materialkosten geben. Zudem gibt es konkrete Vorschläge für striktere Kontrollmöglichkeiten.
Charlotte Kurz
07.06.2021  10:00 Uhr

Die Vergütung für die Durchführung von Coronavirus-Schnelltests soll abgesenkt werden. Dies kündigte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bereits vergangene Woche an. Zudem erklärte er, dass dies zeitnah innerhalb von wenigen Tagen erfolgen soll. Vor allem die Erstattung der Materialkosten (derzeit bis zu 6 Euro) will Spahn aufgrund gesunkener Einkaufspreise der Testkits kürzen. Einen aktuellen Entwurf der neuen Verordnung, die die angepassten Honorare enthält, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) allerdings bislang noch nicht veröffentlicht.

Der Pharmazeutischen Zeitung liegt nun aber ein Eckpunktepapier aus dem BMG vor, in dem ein möglicher Vorschlag für die Absenkung der Testvergütung erläutert wird. Darin schreibt das Ministerium, dass Bund, Länder, kommunale Spitzenverbände, Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zu dem Schluss kommen, dass angesichts bekannt gewordener Betrugsfälle bei Teststellen Handlungsbedarf besteht. Daher sei kurzfristig die Anpassung einiger Regelungen geplant.

Das Überraschende: Es ist laut BMG-Papier geplant, »die unterschiedlichen Vergütungspositionen zu vereinheitlichen und in der Höhe anzupassen.« Das bedeutet, die Vergütung für medizinisches und nicht medizinisches Personal könnte künftig gleich hoch ausfallen. Laut Eckpunktepapier soll das Honorar für die Abstrichnahme auf 8 Euro festgesetzt werden. Bislang gibt es für Ärzte 15 Euro und für Apotheken und andere Leistungserbringer 12 Euro je Testung.

Die Sachkostenerstattung soll auf eine »einheitliche, am aktuellen Marktpreis orientierte Pauschale von 3 Euro festgelegt werden«. Aufgrund dieser Absenkung soll es die 3 Euro aber künftig pauschal geben, ohne die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, »zumal auch hier betrügerische Manipulationen berichtet werden«. Damit würde die Vergütung insgesamt je Testung bei 11 Euro liegen.

Keine Beauftragung per Allgemeinverfügung mehr

Dabei möchte das BMG künftig zwischen Testzentren und Teststellen, die eine Einzelabrechnung vornehmen unterscheiden, um möglichen Betrugsfälle vorzubeugen. So soll es eine umfassende Finanzierung, die über die oben genannte Vergütung hinausgeht, nur noch für Testzentren geben, die als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der KVen fungieren. In Nordrhein-Westfalen hatten Teststellen beispielsweise eine Anschubfinanzierung vom Land erhalten. Künftig sollen alle weiteren beauftragten privaten Anbieter lediglich über die Testverordnung abrechnen.

Wichtig ist auch, dass es künftig keine Beauftragung mehr per Allgemeinverfügung geben könnte. Das BMG plant nur noch eine Einzelbeauftragung der Teststellen, »wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Testung nach Einschätzung der beauftragenden Behörde gewährleistet ist«. Für bestehende Allgemeinverfügungen soll es eine Übergangsfrist geben, danach ist das Betreiben einer Teststelle nur noch mit Nachweis dieser Einzelbeauftragung möglich. Kriterien für diese ordnungsgemäße Durchführung sollen in der aktualisierten Verordnung präzisiert werden.

Zudem soll es mit einer aktualisierten Verordnung künftig striktere Kontrollen geben. So sollen die zuständigen Behörden der Länder und Kommunen die Einhaltung der Qualitätsstandards der Teststellen durch stichprobenartiges Aufsuchen gewährleisten. Auch die zuständige KV, über die die Kosten abgerechnet wird, soll zusätzliche Prüfmöglichkeiten erhalten. Sie erhält »den expliziten Auftrag, die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen der Leistungserbringer in ihrem Zuständigkeitsbereich zu prüfen«. Dazu gehört einerseits eine reguläre leistungserbringerbezogene Prüfung des Umfangs der abgerechneten Leistungen sowie eine Stichprobenüberprüfung, die auch rückwirkend getätigt werden kann. Die KVen könnten sich dabei laut BMG-Plänen auch durch »geeignete Dritte«, etwa Wirtschaftsprüfer unterstützen lassen.

Keine Sammelabrechnungen mehr möglich

Teststellen müssen derzeit die Abrechnungsunterlagen bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahren. Das BMG erklärt, hier bestünden aber unterschiedliche Auffassungen, welche konkreten Dokumente gemeint sind. Die geforderten Unterlagen sollen künftig in der Verordnung explizit genannt und auch in den Abrechnungsvorgaben der KBV präzisiert werden.

Aufgehoben werden soll die Möglichkeit von Sammelabrechnungen für mehrere Teststellen insbesondere für überregionale Betreiber. Diese würden die Prüfungen erschweren. Es werde weiter geprüft, ob die KVen künftig eine »monatliche Mitteilungspflicht« an die zuständige Finanzbehörde (Finanzämter) schicken müssen. Diese sollen die an die Testbetreiber geleisteten und aufgeschlüsselten Zahlungen auflisten. Dies würde zur »Sicherstellung der Besteuerung« beitragen. Zudem soll die Möglichkeit des direkten Kontakts zwischen den Behörden vor Ort, also beispielsweise KV und öffentlicher Gesundheitsdienst, weiter ausgebaut werden. Auch andere zuständige Stellen können bei Kontrollen mit eingebunden werden, beispielsweise der Zoll in Berlin. Die KVen sind angehalten, verstärkt auch beispielsweise die Staatsanwaltschaften einzubinden.

Weiter sollen alle Anbieter von Bürgertestungen nun verpflichtet werden, sich an die Corona-Warn-App anzuschließen. Dies soll nach einer Übergangsfrist zur Pflicht werden.

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