BGH zur Preisbindung – die Urteilsgründe |
Alexander Müller |
22.07.2025 10:46 Uhr |
Mit Blick auf das Heilmittelwerbegesetz (HWG) stellt der BGH fest, dass die Boni im Streitfall dagegen verstoßen, aber wiederum nicht auf den niederländischen Versender angewendet werden können. Die Rabattaktionen bezögen sich ausschließlich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel und beträfen allein die Entscheidung des Kunden für die Apotheke. Sie fielen daher nicht unter den Begriff »Werbung für Arzneimittel« im Sinne des Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel. Daher sei es auch keine unzulässige Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb von Fachkreisen.
Die Versender werteten das Urteil schon direkt nach der Verkündung des Tenors am vergangenen Donnerstag als Freibrief für ihre Rabattaktionen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sieht das anders: »Nach aktueller Rechtslage gilt aber die Arzneimittelpreisbindung und das Boni- und Rabattverbot bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der GKV für alle Anbieter (§ 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V)«, teilte das Ministerium der PZ auf Anfrage mit. Auch Gesundheitsministerin Warken bekräftigte diese Position im Rahmen ihres Apothekenbesuchs.