BGH zur Preisbindung – die Urteilsgründe |
| Alexander Müller |
| 22.07.2025 10:46 Uhr |
Es sei grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob eine Regelung, die den freien Warenverkehr beschränkt, gerechtfertigt und geeignet ist und nicht gewissermaßen über das Ziel hinausschießt. Im Streitfall sei eine erneute Vorlage aber nicht begründet. Neue Gesichtspunkte, die den EuGH zu einer abweichenden Antwort bewegen, lägen nicht vor, so der BGH.
Das OLG München hatte im Verfahren unter anderem eine Stellungnahme der Bundesregierung zur Preisbindung eingeholt. Allerdings hat das Berufungsgericht aus Sicht des BGH die falschen Schlüsse daraus gezogen. Denn »bloße Stichhaltigkeitskontrolle der gesetzgeberischen Erwägungen« reiche nicht aus; es hätten, wie vom EuGH gefordert, Statistiken vorgelegt werden müssen. Schon in der mündlichen Verhandlung hatten die BGH-Richter »harte Fakten« eingefordert.
Das OLG hatte auf die schwächelnden Betriebsergebnisse der Apotheken hingewiesen, auf die seit Jahren sinkende Apothekenzahl und die Bedeutung des Rx-Umsatzes. Auch die von der Regierung ins Feld geführte »Lenkungswirkung« von Boni wurde erwähnt, diese greife in Zeiten der Digitalisierung besonders stark. Das OLG war daher zu dem Schluss gekommen, dass der Gesetzgeber nicht »ins Blaue hinein« gehandelt habe, sondern auf Grundlage »konkreter und glaubhafter Anhaltspunkte« festgesetzt habe, dass die Preisbindung im Sinne des Patientenschutzes auch für EU-Versender gelten müsse.
Doch die Begründung hält laut BGH-Urteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand: »Der Beweis hierfür ist anhand statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel mit vergleichbarer Aussagekraft zu erbringen.« Im Streitfall aber fehle es an einer »validen Datengrundlage«.