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Richtern fehlt Statistik

BGH zur Preisbindung – die Urteilsgründe

Die Preisbindung für Arzneimittel müsste aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) mit statistischen Daten begründet werden. Laut den jetzt vorliegenden Urteilsgründen im Streit um Rx-Boni fehlten den Karlsruher Richtern stichhaltige Argumente für ein Bonus-Verbot.
Alexander Müller
22.07.2025  10:46 Uhr

Wortlaut der Urteilsbegründung:

Es ist nicht mit statistischen Daten oder vergleichbaren Mitteln belegt, dass eine gleichermaßen für inländische Apotheken wie für europäische Versandapotheken geltende Arzneimittelpreisbindung eine geeignete Maßnahme zur Sicherstellung der bestehenden Apothekendichte ist, und es ist auch nicht nachgewiesen, dass der Erhalt des Status quo der Apothekendichte für die flächendeckende, sichere und qualitativ hochwertige Versorgung mit Arzneimitteln erforderlich ist.
Aus der Urteilsbegründung des BGH.

Als empirische Daten hätte sich der BGH etwa vorstellen können, die Entwicklung des Apothekenmarkts in den unregulierten und regulierten Zeiträumen gegenüberzustellen und wissenschaftlich auszuwerten. Die Regierung habe sich in ihrer Stellungnahme zudem auf die Neuregelung im SGB V bezogen, darum sei es aber im Streitfall aber nicht gegangen.

Aus den vorgelegten Zahlen kommt der BGH eher zu der Annahme, dass der Rx-Versand seit Jahren bei rund 1 Prozent Marktanteil dümpelt – und zwar auch im »unregulierten Zeitraum« zwischen 2016 und 2020. Dass die Einführung des E-Rezepts eine neue Dynamik bringen könnte, schließt zwar auch der BGH nicht aus, es spielte für die Entscheidung aber keine Rolle.

Und überhaupt: Ein kontinuierlicher Rückgang der Zahl der Präsenzapotheken bedeutet aus Sicht des BGH »nicht zwangsläufig eine Gefährdung der flächendeckenden, sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln«. Die Richter verweisen auf das umstrittene 2HM-Gutachten im Auftrag des Wirtschaftsministeriums aus dem Jahr 2017. Demnach könne die Versorgung auch mit Botendiensten und Versandhandel sichergestellt werden. Der Erhalt des Status quo der flächendeckenden Versorgung möge zwar »wünschenswert« sein, unbedingt notwendig aber eben nicht, so das Urteil.

Der BGH zitiert außerdem ein Gutachten des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen aus dem Jahr 2014. Demnach könnte eine Aufhebung der Preisbindung sogar Vorteile für die flächendeckende Versorgung haben – weil Landapotheken ohne Konkurrenz ihren Kunden höhere Preise abverlangen könnten. Die Gutachter hatten außerdem eine Aufhebung des Fremd- und Mehrbesitzes vorgeschlagen. Erfahrungen in anderen Ländern zeigen allerdings, dass dies eher zu einer Konzentration der Apotheken in lukrativen Ballungszentren führt. Norwegen ist ein prominentes Beispiel.

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