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Einkaufskonditionen

BGH sieht Skonto als Rabatt

Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) über Preisuntergrenzen bei Einkaufskonditionen von Rx-Arzneimitteln verhandelt. Jetzt kam das Urteil: Skonti werden verboten, wenn sie über die 3,15-Prozent-Spanne hinausgehen. Das hat gravierende wirtschaftliche Folgen für die Apotheken.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 08.02.2024  14:50 Uhr

2017 gab es bereits ein höchstrichterliches Urteil

Ob die Praxis zulässig ist, dass Großhändler Apotheken mit der Aussicht, durch vorfristige Zahlung Geld beim Rx-Einkauf zu sparen, Anreize setzen, ist tatsächlich eine längere Geschichte – die Frage hat eine abwechslungsreiche Reise durch die Instanzen hinter sich. Es geht um Zahlungsfälligkeit, (womöglich zu lange) Fristen, versteckte Rabatte, gesprengte Spielräume bei gesetzlichen Vorschriften.

So gab es bereits 2017 ein höchstrichterliches Urteil in Sachen Preisnachlässe. Damals entschied der BGH, dass Großhändler ihre komplette Marge an die Apotheken weitergeben dürfen. Die Großhandelsspanne und damit auch der Festzuschlag seien vollumfänglich rabattierfähig, so das Karlsruher Urteil. Ihm zufolge darf ein Pharmagroßhändler gegenüber seinen Kunden sowohl auf den in der AMPreisV festgesetzten preisabhängigen Zuschlag von 3,15 Prozent (maximal 37,80 Euro) sowie auf den Festzuschlag ganz oder teilweise verzichten.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, weil sie der Ansicht war, dass ein Großhändler den Preis für seine Waren eben nicht beliebig niedrig ansetzen darf, sondern die Höhe der Nachlässe durch die AMPreisV auf maximal 3,15 Prozent begrenzt sei. Konkret ging es damals um den Großhändler AEP, der in den Augen der Wettbewerbshüter mit seinem Angebot diesen Spielraum gesprengt hatte.

Dieser zeigte sich mit der BGH-Entscheidung zufrieden – der Pharmagroßhandel wertete die fehlende Preisuntergrenze hingegen als indiskutabel. Mit der Entscheidung des BGH werde §2 der Arzneimittelpreisverordnung »völlig sinnentleert«, sagte der damalige Phagro-Vorsitzende Thomas Trümper. Der Gesetzgeber müsse klarstellen, dass der Festzuschlag in der AMPreisV nicht rabattierfähig sei.

Als Reaktion auf das BGH-Urteil tat der Gesetzgeber dies schließlich und hielt fest, dass die Fixpauschale des Großhandels – anders als vom BGH entschieden – von Rabatten ausgenommen sei. Großhändler sowie Hersteller im Direktgeschäft dürfen demnach nur aus dem variablen Teil der Marge von 3,15 Prozent Rabatte gewähren. Wegen einer erneut auslegbaren Formulierung im Gesetz war seitdem aber weiter umstritten, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe Skonti innerhalb dieser Marge gewährt werden dürfen. Unklar war etwa, unter welchen Voraussetzungen Skonti als »echt« oder »unecht« anzusehen sind, also handelsübliche Belohnung für frühzeitiges Bezahlen darstellen oder vielmehr versteckte Rabatte.

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