BGH sieht Skonto als Rabatt |
Cornelia Dölger |
08.02.2024 14:50 Uhr |
Mit dem aktuellen Fall hatten sich bereits das Landgericht Cottbus sowie das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) befasst. Das OLG Brandenburg hatte die Frage, ob im Geschäftsverkehr zwischen Großhandel und Apotheken Skonti gewährt werden dürfen, verneint (Az. 6 U 86/21). Haemato legte Revision ein, nun landete der Streit vor dem BGH (Az. beim BGH I ZR 91/23).
Laut Wettbewerbszentrale lassen die Vorschriften der AMPreisV keine Spielräume für Skonti. Haemato hingegen trug vor, die Vorschriften enthielten kein Skontoverbot, sondern legten lediglich fest, dass ein Festzuschlag zwingend zu erheben sei. Außerdem stelle das Angebot eines Skontos eine Gegenleistung dar für eine vorzeitige Zahlung bei einem handelsüblich längeren Zahlungsziel und sei als solche auch im Geschäftsverkehr mit Apotheken üblich und angemessen.
Das OLG argumentierte, dass ein ausdrückliches Skonto-Verbot im Gesetzestext nicht notwendig sei . Nach dem Sinn und Zweck der Norm komme eine Unterschreitung der Preisuntergrenze durch die Einräumung von Skonti nicht in Betracht. Das gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn man das Skonto als Vergütung für die vorfristige Zahlung und nicht als Preisnachlass ansehe, also als »echten« Skonto. Denn wenn der Festzuschlag als Beitrag zur Sicherung der Existenz des Großhandels nicht skontierfähig sei, so gelte das für den Mindestpreis insgesamt.