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EuGH-Verfahren

BGH sieht Rx-Boni-Werbung kritisch

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich erneut mit Rx-Boni beschäftigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Luxemburger Richtern am 13. Juli drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Aus der jetzt veröffentlichten Begründung des BGH geht hervor, warum sich der BGH auf die Bewerbung der Rabatte konzentriert.
Alexander Müller
18.08.2023  12:30 Uhr

Ursprünglich geht es in dem Rechtsstreit zwischen Doc Morris und der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) um eine Schadenersatzklage. Die Kammer hatte seit 2013 immer wieder einstweilige Verfügungen gegen den Versender erwirkt, um dessen Bonusmodelle zu untersagen. Deutsche Gerichte verhängten wiederholt Ordnungsgelder, die Doc Morris aber regelmäßig nicht zahlte. Und weil die grenzüberschreitende Eintreibung solcher Titel offenbar schwierig war, verjährten die Ansprüche der Staatskasse nach und nach.

2016 schien sich die Hartnäckigkeit des Versenders auszuzahlen. Der EuGH erklärte recht überraschend, dass die deutsche Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht für ausländische Versandapotheken gilt. Doc Morris forderte in der Folge mindestens 18 Millionen Euro von der Kammer als Schadenersatz – aus angeblich entgangenen Gewinnen in Folge der verhängten einstweiligen Verfügungen.

Das Landgericht Düsseldorf wies die Schadenersatzklage in erster Instanz ab. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hatte Doc Morris mit der Berufung teilweise Erfolg, dagegen wendete sich die Kammer wiederum mit ihrer Revision.

BGH legt drei Fragen in Luxemburg vor

Der BGH hat in der Sache noch nicht entschieden, sondern wünscht sich vom EuGH zunächst eine Klarstellung. Die Luxemburger Richter hatten in der jüngeren Vergangenheit die Zügel bei der Arzneimittelwerbung deutlich angezogen. Der BGH möchte bestätigt wissen, ob entsprechende Werbevorschriften auch auf das gesamte Sortiment angewendet werden können.

Falls der EuGH das so sieht, geht es im nächsten Schritt um Rx-Boni und die Frage, ob sich damit Gutscheine für den späteren Einkauf einerseits und unmittelbar wirkende Rabatte andererseits vom nationalen Gesetzgeber verbieten lassen.

Grundsätzlich gilt: Eine Schadenersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn die einstweilige Verfügung von Anfang an gerechtfertigt war. Doch laut BGH kann das seinerzeit noch im Arzneimittelgesetz (AMG) verankerte Rx-Boni-Verbot in diesem Fall nicht pauschal herangezogen werden – wegen des EuGH-Urteils aus dem Jahr 2016.

Zwischenzeitlich hat der deutsche Gesetzgeber das Boni-Verbot allerdings ins Sozialgesetz V (SGB V) umgezogen. Auf diesen Umstand geht der BGH in seinem Vorlagebeschluss nicht weiter ein – möglicherweise, weil die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt eine andere war.

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